Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
9.3. Schlosshügel in Koblach<br />
Der Schlosshügel ist ein Inselberg des Rheint<strong>als</strong>, dem Kummenberg vorgelagert, und<br />
liegt unmittelbar an der Rheintalautobahn zwischen Götzis und Koblach. Im Naturschutzgebiet<br />
befindet sich die Ruine Neuburg – eine der größten Ruinen Vorarlbergs,<br />
deren älteste Teile aus dem 12. Jahrhundert stammen (Huber 1995).<br />
Abb 45: Die Ruine Neuburg<br />
liegt im Naturschutzgebiet<br />
Schlosshügel.<br />
Naturnahe Laubwälder<br />
Der Schlosshügel wird zum größten Teil von naturnahen, artenreichen Laubwäldern<br />
eingenommen. Bemerkenswert ist das Vorkommen der Wärme liebenden Arten<br />
Pimpernuss (Staphylea pinnata) und Traubeneiche (Quercus petraea) (Broggi 1986).<br />
Naturschutz <strong>als</strong> Vorwand<br />
Zum Naturschutzgebiet erklärt wurde der Schlosshügel im Jahr 1971 und war damit<br />
das 15. Vorarlberger Schutzgebiet und nach der Rheinau (1942) das zweite Naturschutzgebiet.<br />
Ausschlaggebend für die Unterschutzstellung waren aber nicht unbedingt<br />
naturschutzfachliche Kriterien (Albrecht 1991). Für den 10. Juli 1971 war auf der<br />
Neuburg die Durchführung des Pop and Lyric Festiv<strong>als</strong> Flint 2 geplant. Neben zwölf<br />
Bands (darunter unter anderem Ga<strong>mb</strong>lers, Wanted, Fuck, Mülltonne und Plutzlick)<br />
standen auch Liedermacher, Lyrik, Filme sowie Workshops und Diskussionen mit<br />
Künstlern auf dem Programm (Schall 2007). Die Veranstaltung wurde am 22. Juni bei<br />
der Vorarlberger Landesregierung angemeldet, am 29. Juni wurde die Ausweisung<br />
zum Naturschutzgebiet beschlossen und am 5. Juli 1970 – fünf Tage vor dem geplanten<br />
Flint 2 - verordnet. Auch wenn der damalige Landeshauptmann Dr. Herbert Keßler<br />
darauf beharrte, dass das Zusammenfallen der Schutzgebietsausweisung mit<br />
dem zweiten Flint-Festival rein zufällig sei, so wurde das stark bezweifelt. Die Organisatoren<br />
und die betroffenen Jugendlichen sahen in dem Naturschutzgesetz eine<br />
„feige Hinterlist“ (Peter 1998). Auf Flugblättern war zu lesen:<br />
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