22.11.2013 Aufrufe

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

Trotz vergleichsweise<br />

moderner Naturschutzbestimmungen<br />

Ausbeutung<br />

der Natur<br />

schaftsteile in der freien Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit,<br />

Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- und jagdlichen<br />

Bedeutung im allgemeinen Interesse lag.“ 68 Obwohl der Natur in der Ideologie des<br />

Nation<strong>als</strong>ozialismus eine große Bedeutung zukam, wurde sie im Dritten Reich jedoch<br />

in bis dahin kaum gekannter Art und Weise ausgebeutet (Frohin 2006).<br />

Naturschutzangelegenheiten unterstanden dem Reichsforstmeister Hermann Göring,<br />

der die oberste Naturschutzbehörde darstellte. Ihm waren die höheren Naturschutzbehörden<br />

unterstellt – für Vorarlberg war das der Reichsstatthalter für Tirol und Vorarlberg,<br />

Franz Hofer, in dessen Amt eine Naturschutzstelle eingerichtet war, die vom<br />

Regierungsdirektor Anton Schuler in Innsbruck geführt wurde. Die untersten Naturschutzbehörden<br />

unterstanden den Landräten bzw in Gauhauptstädten den Oberbürgermeistern.<br />

In Vorarlberg wurden drei Kreisbeauftragte für Naturschutz bestellt:<br />

für Bludenz Oberforstmeister Karl Caba, für Feldkirch Forstmeister Alfons Jehly und für<br />

den Kreis Bregenz Oberforstmeister Hans Ziegler. Die Kreisbeauftragen für Naturschutz<br />

waren für ihr Gebiet „gewissermaßen der Anwalt aller Belange des Naturschutzes“<br />

(Walde 1941).<br />

Naturschutzverordnung<br />

zum Schutz der wildwachsenden<br />

Pflanzen<br />

und der nicht jagdbaren<br />

Tiere<br />

Mit dem Reichsnaturschutzgesetz erlangte 1940 auch die Naturschutzverordnung<br />

zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nicht jagdbaren Tiere (Reichsgesetzblatt<br />

I/1936 S. 181, I/1940 S. 567 und I/1940 S. 586) in Vorarlberg Gültigkeit. Damit<br />

wurde beispielsweise die Wasseramsel geschützt. Der Adler galt weiterhin <strong>als</strong><br />

jagdbar, unterlag aber einer ganzjährigen Schonzeit. Auch Gras- und Wasserfrösche<br />

waren noch immer Gegenstand der Fischereiregelungen und durften vom Inhaber<br />

der Fischereiberechtigung gefangen werden. Alle anderen Amphibienarten standen<br />

unter Naturschutz und durften nicht getötet werden. Nur bei der Erdkröte war es<br />

erlaubt, einzelne Exemplare zur Haltung in Haus oder Garten zu fangen. Reptilien<br />

waren mit Ausnahme der giftigen Kreuzotter geschützt. „Dennoch macht sich niemand,<br />

der Blindschleichen oder geschützte Schlangen (das sind alle ungiftigen)<br />

erschlagen hat, damit straffrei, daß er behauptet eine Giftschlange vor sich zu haben!“<br />

(Walde 1941). Erst mit der Naturschutzverordnung 19<strong>79</strong> wurden alle Amphibien-<br />

und Reptilienarten geschützt, nur die Kreuzotter durfte in Hausgärten weiterhin<br />

bekämpft werden (Kofler 1983).<br />

Bergwacht durch NSDAP<br />

verpflichtet<br />

Während des 2. Weltkriegs wurde erstm<strong>als</strong> eine ehrenamtliche Bergwacht in Vorarlberg<br />

geschaffen und deren Mitglieder durch die Nation<strong>als</strong>ozialistische Deutsche<br />

Arbeiterpartei (NSDAP) verpflichtet (Benzer 1986). Die ersten Diskussionen über die<br />

Einführung einer Bergwacht gehen auf das Jahr 1928 zurück. Obwohl es dam<strong>als</strong> in<br />

den Nachbarländern Tirol und Bayern bereits eine Bergwacht gab, die „segensreich<br />

wirkte“, wurde sie in Vorarlberg nicht gegründet (Schwimmer 1950). Auch 1936 wurde<br />

„von der Schaffung einer Bergwacht aus politischen Gründen Abstand genommen,<br />

da im Alpenverein nur Freisinnige verschiedener Richtung beisammen sind,<br />

denen jede Betätigung in der Bergwacht missdeutet worden wäre.“ 69 Nach dem 2.<br />

Weltkrieg wurde erst 1961 erneut eine Bergwacht durch den Vorarlberger Alpenver-<br />

68<br />

Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 821, in der Fassung der Gesetze<br />

vom 29. Septe<strong>mb</strong>er 1935 – Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 1191, vom 1. Deze<strong>mb</strong>er 1936 – Deutsches<br />

Reichsgesetzblatt I S. 1001, und vom 20. Januar 1938 – Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 36 (in Österreich<br />

eingeführt gemäß Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. <strong>24</strong>5/1939)<br />

69<br />

Schreiben Josef Blumrichs vom 12.5.1936 an Günther Schlesinger<br />

Seite 39 von 172

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!