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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

Kritik am Begriff „überwiegendes<br />

Interesse“<br />

Zustimmung der Bauernkammer<br />

Voraussetzung für<br />

Schutzgebiete<br />

amit ist der Anwalt der Natur, die treibende Kraft bei der Administrierung<br />

des Gesetzes, zur Einflusslosigkeit verdammt. [...]<br />

Der I. Abschnitt regelt die Erklärung von Naturdenkmalen, ohne – nach<br />

dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 22.X.1929, G 4/29 nicht<br />

recht begreiflich – den Ausdruck Naturdenkmal zu verwenden. […] Hier<br />

fügt sich schon ein sehr gefährlicher § 3 ein, der imperativ erklärt, dass<br />

die Feststellung der Schutzwürdigkeit unterbleiben muß, wenn andere<br />

wichtige Interessen, insbesondere volkswirtschaftliche (Gewerbe, Industrie,<br />

Land- u. Forstwirtschaft) das Interesse an der Erhaltung <strong>als</strong> Naturgebilde<br />

überwiegen. Die unabsehbare Dehnbarkeit des „überwiegenden<br />

Interesses“ wird wohl in den meisten Fällen des Feststellungsversuches<br />

der Schutzwürdigkeit einen gesetzlichen Schutz verhindern.<br />

[...]<br />

Der II. Abschnitt über den Tier- und Pflanzenschutz bietet alle Grundlagen<br />

für eine wirksame Regelung – vorausgesetzt, dass eine entsprechende<br />

Verordnung durch die Landesregierung erlassen wird. Auch<br />

hier ist das Fehlen der Verankerung der Landesfachstelle für Naturschutz<br />

eine empfindliche Lücke, die sich insbesondere bei der Erstellung<br />

des Verordnungsentwurfes schwer fühlbar machen wird.<br />

Der III. Abschnitt regelt die Erklärung von Banngebieten. Hier fällt vor allem<br />

die entscheidende Stellung der Bauernkammer auf, ohne deren<br />

Zustimmung die Erklärung eines Banngebiets überhaupt nicht möglich<br />

ist. Dagegen ist der Eigentümer gänzlich übergangen. [...]<br />

Sehr gut sind die Bestimmungen des Abschnittes IV über das Reklamewesen.<br />

Der § 14 verbietet nicht nur für die Zukunft jede verunstaltende<br />

Reklame in der freien Landschaft, sondern verpflichtet auch die Behörde,<br />

die Entfernung derartiger Ankündigungen binnen angemessener<br />

Frist den Beteiligten aufzutragen. Dabei entscheidet die Behörde nach<br />

freiem Ermessen, ob eine Ankündigung die Landschaft verunstaltet. […]<br />

Innerhalb dieses Abschnittes wird die Landesfachstelle besonders<br />

schwer vermisst. Wer wird auf derartige mißständige Reklamen aufmerksam<br />

machen, wer wird ihre verunstaltende Wirkung feststellen, wer<br />

bessere Lösungen vorschlagen? Man sieht, eine Fülle von Fragen, weil<br />

in ihm der gegebene Anwalt der Natur fehlt.<br />

(Anonymus 1932)<br />

1934 unternahmen Josef Blumrich und Günther Schlesinger einen letzten Versuch, für<br />

die Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen<br />

und reichten einen Gesetzesentwurf betreffend der Errichtung einer ehrenamtlichen<br />

Landesfachstelle für Naturschutz und eines Naturschutzfonds bei der Vorarlberger<br />

Landesregierung ein:<br />

1934 „Anwalt der Natur“<br />

gefordert<br />

§1 Zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes<br />

wird im Anschluß an die naturwissenschaftliche Abteilung des Vorarlberger<br />

Landesmuseums in Bregenz eine Landesfachstelle für Naturschutz<br />

errichtet. Ihr ehrenamtlicher Vorstand genießt <strong>als</strong> öffentlicher<br />

Anwalt der Natur die Rechte eines Amtssachverständigen der Landesregierung<br />

gemäß § 52, A.V.G. Die zuständigen Behörden sind gehalten,<br />

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