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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
Kritik am Begriff „überwiegendes<br />
Interesse“<br />
Zustimmung der Bauernkammer<br />
Voraussetzung für<br />
Schutzgebiete<br />
amit ist der Anwalt der Natur, die treibende Kraft bei der Administrierung<br />
des Gesetzes, zur Einflusslosigkeit verdammt. [...]<br />
Der I. Abschnitt regelt die Erklärung von Naturdenkmalen, ohne – nach<br />
dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 22.X.1929, G 4/29 nicht<br />
recht begreiflich – den Ausdruck Naturdenkmal zu verwenden. […] Hier<br />
fügt sich schon ein sehr gefährlicher § 3 ein, der imperativ erklärt, dass<br />
die Feststellung der Schutzwürdigkeit unterbleiben muß, wenn andere<br />
wichtige Interessen, insbesondere volkswirtschaftliche (Gewerbe, Industrie,<br />
Land- u. Forstwirtschaft) das Interesse an der Erhaltung <strong>als</strong> Naturgebilde<br />
überwiegen. Die unabsehbare Dehnbarkeit des „überwiegenden<br />
Interesses“ wird wohl in den meisten Fällen des Feststellungsversuches<br />
der Schutzwürdigkeit einen gesetzlichen Schutz verhindern.<br />
[...]<br />
Der II. Abschnitt über den Tier- und Pflanzenschutz bietet alle Grundlagen<br />
für eine wirksame Regelung – vorausgesetzt, dass eine entsprechende<br />
Verordnung durch die Landesregierung erlassen wird. Auch<br />
hier ist das Fehlen der Verankerung der Landesfachstelle für Naturschutz<br />
eine empfindliche Lücke, die sich insbesondere bei der Erstellung<br />
des Verordnungsentwurfes schwer fühlbar machen wird.<br />
Der III. Abschnitt regelt die Erklärung von Banngebieten. Hier fällt vor allem<br />
die entscheidende Stellung der Bauernkammer auf, ohne deren<br />
Zustimmung die Erklärung eines Banngebiets überhaupt nicht möglich<br />
ist. Dagegen ist der Eigentümer gänzlich übergangen. [...]<br />
Sehr gut sind die Bestimmungen des Abschnittes IV über das Reklamewesen.<br />
Der § 14 verbietet nicht nur für die Zukunft jede verunstaltende<br />
Reklame in der freien Landschaft, sondern verpflichtet auch die Behörde,<br />
die Entfernung derartiger Ankündigungen binnen angemessener<br />
Frist den Beteiligten aufzutragen. Dabei entscheidet die Behörde nach<br />
freiem Ermessen, ob eine Ankündigung die Landschaft verunstaltet. […]<br />
Innerhalb dieses Abschnittes wird die Landesfachstelle besonders<br />
schwer vermisst. Wer wird auf derartige mißständige Reklamen aufmerksam<br />
machen, wer wird ihre verunstaltende Wirkung feststellen, wer<br />
bessere Lösungen vorschlagen? Man sieht, eine Fülle von Fragen, weil<br />
in ihm der gegebene Anwalt der Natur fehlt.<br />
(Anonymus 1932)<br />
1934 unternahmen Josef Blumrich und Günther Schlesinger einen letzten Versuch, für<br />
die Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen<br />
und reichten einen Gesetzesentwurf betreffend der Errichtung einer ehrenamtlichen<br />
Landesfachstelle für Naturschutz und eines Naturschutzfonds bei der Vorarlberger<br />
Landesregierung ein:<br />
1934 „Anwalt der Natur“<br />
gefordert<br />
§1 Zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes<br />
wird im Anschluß an die naturwissenschaftliche Abteilung des Vorarlberger<br />
Landesmuseums in Bregenz eine Landesfachstelle für Naturschutz<br />
errichtet. Ihr ehrenamtlicher Vorstand genießt <strong>als</strong> öffentlicher<br />
Anwalt der Natur die Rechte eines Amtssachverständigen der Landesregierung<br />
gemäß § 52, A.V.G. Die zuständigen Behörden sind gehalten,<br />
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