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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
ÖPUL<br />
Nach dem EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 wurde das Biotopschutzprogramm<br />
durch das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven<br />
und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ersetzt, das ÖPUL.<br />
Zahlungen erfolgen nur mehr an Bewirtschafter ökologisch wertvoller Flächen.<br />
1994 wurden für rund 280 ha Vertragsnaturschutzflächen umgerechnet etwa<br />
€ 51.000 ausbezahlt. Aktuell werden auf etwa 6.500 ha Landwirtschaftsflächen Naturschutzmaßnahmen<br />
mit insgesamt knapp über drei Mio € unterstützt. 97 Dies sind gut<br />
13 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Vorarlbergs exklusive der Alpen. Bis zum<br />
Jahre 1995 wurden diese Prämien ausschließlich aus dem Landesbudget bestritten;<br />
seit dem EU-Beitritt sind die Naturschutzmaßnahmen durch Land, Bund und die EU<br />
kofinanziert.<br />
7.7. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 1997<br />
Zusammenführung von<br />
Naturschutzgesetz und<br />
Landschaftsschutzgesetz<br />
Mit dem Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung wurden 1997 das<br />
Naturschutz- und das Landschaftsschutzgesetz zusammengefasst. Darüber hinaus<br />
wurden auch das Naturhöhlengesetz, das seit 1976 eine landesrechtliche Vorschrift<br />
ist, und die Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen<br />
Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner<br />
Artenschutzabkommen) aus dem Jahr 1985 in dieses Gesetz integriert (Bußjäger<br />
1997).<br />
Gemäß dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist jeder einzelne<br />
zu naturverträglichem Verhalten angehalten. Die Erstellung von Inventaren der<br />
Natur und Landschaftsräume Vorarlbergs, überörtliche Entwicklungskonzepte,<br />
Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung „zur Förderung des Verständnisses<br />
des Bürgers für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ sind im Gesetz<br />
festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung 1998 wurde die Vorarlberger<br />
Naturschau zum Erstellen von Roten Listen der gefährdeten Arten Vorarlbergs<br />
verpflichtet. Die Artenschutzbestimmungen wurden auf den Schutz von Mineralien<br />
und Fossilien ausgeweitet und das Aussetzen nicht heimischer Pflanzen und Tiere,<br />
„die das Wirkungsgefüge der Natur oder die Landschaft wesentlich verändern<br />
können“, ohne Bewilligung untersagt – eine Regelung, die vor allem im<br />
Zusammenhang mit invasiven Neophyten und Neozoen von aktueller Bedeutung ist.<br />
Verlust geschützter Lebensräume<br />
Auwälder, Feuchtgebiete und Magerwiesen sind durch das Gesetz geschützt. Dies<br />
konnte jedoch nicht verhindern, dass auch heute noch Verluste dieser gefährdeten<br />
Lebensräume zu verzeichnen sind – beispielsweise für Betriebsansiedlungen. Gemäß<br />
§ 25 Abs 2 sind „im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und<br />
Magerwiesen feuchter und trockener Prägung“ unter anderem<br />
Kulturumwandlungen bewilligungspflichtig. Allerdings werden schleichende<br />
Nutzungsintensivierungen, sofern auf eine Ackerung verzichtet wird, nicht <strong>als</strong><br />
Kulturumwandlungen betrachtet.<br />
97<br />
nach Unterlagen von Max Albrecht, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umweltschutz<br />
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