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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

ÖPUL<br />

Nach dem EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 wurde das Biotopschutzprogramm<br />

durch das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven<br />

und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ersetzt, das ÖPUL.<br />

Zahlungen erfolgen nur mehr an Bewirtschafter ökologisch wertvoller Flächen.<br />

1994 wurden für rund 280 ha Vertragsnaturschutzflächen umgerechnet etwa<br />

€ 51.000 ausbezahlt. Aktuell werden auf etwa 6.500 ha Landwirtschaftsflächen Naturschutzmaßnahmen<br />

mit insgesamt knapp über drei Mio € unterstützt. 97 Dies sind gut<br />

13 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Vorarlbergs exklusive der Alpen. Bis zum<br />

Jahre 1995 wurden diese Prämien ausschließlich aus dem Landesbudget bestritten;<br />

seit dem EU-Beitritt sind die Naturschutzmaßnahmen durch Land, Bund und die EU<br />

kofinanziert.<br />

7.7. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 1997<br />

Zusammenführung von<br />

Naturschutzgesetz und<br />

Landschaftsschutzgesetz<br />

Mit dem Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung wurden 1997 das<br />

Naturschutz- und das Landschaftsschutzgesetz zusammengefasst. Darüber hinaus<br />

wurden auch das Naturhöhlengesetz, das seit 1976 eine landesrechtliche Vorschrift<br />

ist, und die Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen<br />

Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner<br />

Artenschutzabkommen) aus dem Jahr 1985 in dieses Gesetz integriert (Bußjäger<br />

1997).<br />

Gemäß dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist jeder einzelne<br />

zu naturverträglichem Verhalten angehalten. Die Erstellung von Inventaren der<br />

Natur und Landschaftsräume Vorarlbergs, überörtliche Entwicklungskonzepte,<br />

Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung „zur Förderung des Verständnisses<br />

des Bürgers für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ sind im Gesetz<br />

festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung 1998 wurde die Vorarlberger<br />

Naturschau zum Erstellen von Roten Listen der gefährdeten Arten Vorarlbergs<br />

verpflichtet. Die Artenschutzbestimmungen wurden auf den Schutz von Mineralien<br />

und Fossilien ausgeweitet und das Aussetzen nicht heimischer Pflanzen und Tiere,<br />

„die das Wirkungsgefüge der Natur oder die Landschaft wesentlich verändern<br />

können“, ohne Bewilligung untersagt – eine Regelung, die vor allem im<br />

Zusammenhang mit invasiven Neophyten und Neozoen von aktueller Bedeutung ist.<br />

Verlust geschützter Lebensräume<br />

Auwälder, Feuchtgebiete und Magerwiesen sind durch das Gesetz geschützt. Dies<br />

konnte jedoch nicht verhindern, dass auch heute noch Verluste dieser gefährdeten<br />

Lebensräume zu verzeichnen sind – beispielsweise für Betriebsansiedlungen. Gemäß<br />

§ 25 Abs 2 sind „im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und<br />

Magerwiesen feuchter und trockener Prägung“ unter anderem<br />

Kulturumwandlungen bewilligungspflichtig. Allerdings werden schleichende<br />

Nutzungsintensivierungen, sofern auf eine Ackerung verzichtet wird, nicht <strong>als</strong><br />

Kulturumwandlungen betrachtet.<br />

97<br />

nach Unterlagen von Max Albrecht, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umweltschutz<br />

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