Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
richts oder der Wissenschaft an einzelnen Exemplaren begangen wird“. Darüber<br />
hinaus konnte die zuständige Bezirksbehörde durch einen Erlaubnisschein eine Ausnahmegenehmigung<br />
erteilen. 7<br />
Da das Alpenpflanzenschutzgesetz in die Zeit des ersten Weltkriegs fiel, fand es – wie<br />
schon das Gesetz zum Schutz des Edelweißes – in der Praxis kaum Beachtung<br />
(Schwimmer 1950).<br />
1921 wurde der Raub von Alpenpflanzen erneut im Vorarlberger Landtag behandelt:<br />
„Bergkannibalen“<br />
Buchstäblich kiloweise schleppen sie das Edelweiß von den Bergen<br />
herab. Das Gesetz muss geändert werden. Wenn Vorarlberg will, dass<br />
wir in 20 Jahren noch ein Edelweiß haben, so muss man für einige Jahre<br />
das Pflücken des Edelweiß verbieten, damit die Pflanzen sich besamen<br />
können.<br />
Landeshauptmann Dr. Otto Ender über die „Bergkannibalen“ in der<br />
Landtagssitzung vom 19. Juli 1921 (Schwimmer 1950)<br />
1921 Kundmachung der<br />
Pflanzenschutzverordnung<br />
Noch im selben Jahr machte eine amtliche Kundmachung auf den Pflanzenschutz<br />
aufmerksam. 19<strong>24</strong> erschien eine gemeinsame Verordnung der drei Bezirkshauptmannschaften<br />
des Landes in Plakatform, die für Übertretungen des Alpenpflanzenschutzgesetzes<br />
Strafen androhte (Schwimmer 1928a). Nichtsdestotrotz „wiesen<br />
manche Gasthofbesitzer auf Standorte des Edelweiß in ihrer Gegend hin, um den<br />
Touristenstrom anzulocken“ (Blumrich 1928).<br />
Verbessertes Alpenpflanzenschutzgesetz<br />
1926<br />
1926 wurde schließlich eine neue Durchführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz<br />
beschlossen, die das Pflücken und Mitnehmen von Edelweiß und Edelraute<br />
gänzlich verbot und von den übrigen geschützten Pflanzen höchstens zehn Stück<br />
erlaubte (Schwimmer 1928a). Ein erster Entwurf, in dem sämtliche geschützte Pflanzen<br />
überhaupt nicht gepflückt werden durften, wurde „in der amtlichen Besprechung<br />
vom landwirtschaftlichen Ausschuss“ abgelehnt, da ungünstige Auswirkungen<br />
auf den Fremdenverkehr befürchtet wurden 8 . Auch Ideen zur Abgrenzung von<br />
Schonbezirken zum Schutz des Edelweiß ließen sich nicht umsetzen (Blumrich 1927b).<br />
Überwachung des<br />
Edelweiß auf der Kanisfluh<br />
Die neue gesetzliche Regelung änderte nichts daran, dass insbesondere die Kanisfluh<br />
zum Schutz des Edelweiß überwacht werden musste – besonders, nachdem<br />
die Kanisfluh in „J. S. Gerster’s Handkarte von Vorarlberg und angrenzenden Gebieten“<br />
<strong>als</strong> Edelweißgebiet gekennzeichnet war und dadurch für Besucher einen besonderen<br />
Anreiz bot. Das Landesgendarmeriekommando stellte hierfür eigens Beamte<br />
zu Verfügung, die Besuchern große Mengen an Edelweiß abnahmen. Auch<br />
der Gendarmerieposten in Au sandte jeden Sonntag einen Beamten auf die Kanisfluh,<br />
während der zuständige Beamte aus Mellau seiner Aufgabe hingegen „nur<br />
äußerst widerwillig“ nachkam. Im Zeitraum von 1923 bis 1935 wurden in Vorarlberg<br />
insgesamt 10.773 Edelweißblüten und Stöcke beschlagnahmt, der größte Teil davon<br />
auf der Kanisfluh (Schwimmer 1950).<br />
7<br />
Gesetz vom 14. April 1915, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffen den Schutz der Alpenpflanzen, im<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg 43/1915<br />
8<br />
Schreiben Josef Blumrichs vom 18.3.1926 an Günther Schlesinger<br />
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