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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

richts oder der Wissenschaft an einzelnen Exemplaren begangen wird“. Darüber<br />

hinaus konnte die zuständige Bezirksbehörde durch einen Erlaubnisschein eine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilen. 7<br />

Da das Alpenpflanzenschutzgesetz in die Zeit des ersten Weltkriegs fiel, fand es – wie<br />

schon das Gesetz zum Schutz des Edelweißes – in der Praxis kaum Beachtung<br />

(Schwimmer 1950).<br />

1921 wurde der Raub von Alpenpflanzen erneut im Vorarlberger Landtag behandelt:<br />

„Bergkannibalen“<br />

Buchstäblich kiloweise schleppen sie das Edelweiß von den Bergen<br />

herab. Das Gesetz muss geändert werden. Wenn Vorarlberg will, dass<br />

wir in 20 Jahren noch ein Edelweiß haben, so muss man für einige Jahre<br />

das Pflücken des Edelweiß verbieten, damit die Pflanzen sich besamen<br />

können.<br />

Landeshauptmann Dr. Otto Ender über die „Bergkannibalen“ in der<br />

Landtagssitzung vom 19. Juli 1921 (Schwimmer 1950)<br />

1921 Kundmachung der<br />

Pflanzenschutzverordnung<br />

Noch im selben Jahr machte eine amtliche Kundmachung auf den Pflanzenschutz<br />

aufmerksam. 19<strong>24</strong> erschien eine gemeinsame Verordnung der drei Bezirkshauptmannschaften<br />

des Landes in Plakatform, die für Übertretungen des Alpenpflanzenschutzgesetzes<br />

Strafen androhte (Schwimmer 1928a). Nichtsdestotrotz „wiesen<br />

manche Gasthofbesitzer auf Standorte des Edelweiß in ihrer Gegend hin, um den<br />

Touristenstrom anzulocken“ (Blumrich 1928).<br />

Verbessertes Alpenpflanzenschutzgesetz<br />

1926<br />

1926 wurde schließlich eine neue Durchführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz<br />

beschlossen, die das Pflücken und Mitnehmen von Edelweiß und Edelraute<br />

gänzlich verbot und von den übrigen geschützten Pflanzen höchstens zehn Stück<br />

erlaubte (Schwimmer 1928a). Ein erster Entwurf, in dem sämtliche geschützte Pflanzen<br />

überhaupt nicht gepflückt werden durften, wurde „in der amtlichen Besprechung<br />

vom landwirtschaftlichen Ausschuss“ abgelehnt, da ungünstige Auswirkungen<br />

auf den Fremdenverkehr befürchtet wurden 8 . Auch Ideen zur Abgrenzung von<br />

Schonbezirken zum Schutz des Edelweiß ließen sich nicht umsetzen (Blumrich 1927b).<br />

Überwachung des<br />

Edelweiß auf der Kanisfluh<br />

Die neue gesetzliche Regelung änderte nichts daran, dass insbesondere die Kanisfluh<br />

zum Schutz des Edelweiß überwacht werden musste – besonders, nachdem<br />

die Kanisfluh in „J. S. Gerster’s Handkarte von Vorarlberg und angrenzenden Gebieten“<br />

<strong>als</strong> Edelweißgebiet gekennzeichnet war und dadurch für Besucher einen besonderen<br />

Anreiz bot. Das Landesgendarmeriekommando stellte hierfür eigens Beamte<br />

zu Verfügung, die Besuchern große Mengen an Edelweiß abnahmen. Auch<br />

der Gendarmerieposten in Au sandte jeden Sonntag einen Beamten auf die Kanisfluh,<br />

während der zuständige Beamte aus Mellau seiner Aufgabe hingegen „nur<br />

äußerst widerwillig“ nachkam. Im Zeitraum von 1923 bis 1935 wurden in Vorarlberg<br />

insgesamt 10.773 Edelweißblüten und Stöcke beschlagnahmt, der größte Teil davon<br />

auf der Kanisfluh (Schwimmer 1950).<br />

7<br />

Gesetz vom 14. April 1915, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffen den Schutz der Alpenpflanzen, im<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg 43/1915<br />

8<br />

Schreiben Josef Blumrichs vom 18.3.1926 an Günther Schlesinger<br />

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