Broschüre 2004 zum Download (pdf | 1994,28 KB) - H. Wilhelm ...
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sollen dieselben Übergangsregelungen gelten (Erwägungsgrund<br />
24 zur VO 1831/2003). Binnen Jahresfrist<br />
soll entschieden sein, ob und inwieweit die einzelnen<br />
Notifizierungsanträge anerkannt werden.<br />
Spekulativer Ausblick – eine sehr persönliche Meinung<br />
Besonders in Kreisen, die bisher mit der Beantragung<br />
einer Zulassung von Futterzusatzstoffen nicht<br />
oder kaum befasst waren, könnte der Eindruck entstanden<br />
sein, dass die neuen Verfahren, die so neu gar<br />
nicht sind, nicht nur Verteuerung in der Antragstellung<br />
sondern auch Knebelung und Fortschrittshemmnis<br />
bedeuten. Wahrscheinlich ist mit einer Übergangszeit<br />
von mindestens acht Jahren zu rechnen, eine Abänderung<br />
der VO in Richtung besserer Praktikabilität<br />
sollte dabei nicht ausgeschlossen werden. Die wissenschaftlichen<br />
Gremien der EFSA, ohnehin überlastet,<br />
werden in der Erarbeitung von Leitlinien auch neue<br />
Verfahrensweisen erproben und finden müssen, Gremien<br />
überschreitend und in frühem Kontakt mit allen<br />
Beteiligten in der Lebensmittelerzeugung. Dies wird<br />
den Prozess der Umsetzung neuen Rechts nicht eben<br />
beschleunigen. Insofern wird das wirklich Neue erst<br />
schrittweise erkennbar werden.<br />
Viele bedauern offensichtlich den Wegfall des nationalen<br />
Berichterstatters, dessen Vorprüfung bisher<br />
manchen Antrag vor der Einreichung entscheidend<br />
verbessern konnte. Andererseits erscheint das neue<br />
Verfahren sehr viel Zeit sparender, insbesondere weil<br />
die manchmal bis zu zwei Jahre dauernde Prüfung<br />
in Ständigen Futtermittelausschuss vor der wissenschaftlichen<br />
Begutachtung durch den SCAN ebenfalls<br />
der Vergangenheit angehören wird.<br />
Unterstellt darf aber auch werden, dass die Mitglieder<br />
der wissenschaftlichen Gremien der EFSA optimistisch<br />
sind, klare und einfache Regeln zu finden,<br />
die ein weiter beschleunigtes Verfahren begünstigen<br />
werden. Wenn die Antragsteller sich dann tatsächlich<br />
mit den Leitlinien auseinander setzen, sodass sie diese<br />
auch kennen und berücksichtigen, kann von dieser<br />
Seite ebenfalls ein wichtiger Beitrag zur schnelleren<br />
Abwicklung von Anträgen geleistet werden.<br />
Alle Beteiligten, Antragsteller und genehmigende<br />
Behörden, beschreiten Neuland; dieses fruchtbar zu<br />
machen, bedarf der gutwilligen Anstrengung aller,<br />
weniger der vorauseilenden Nörgelei.<br />
Fundstellen<br />
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.11.1970, ABl. L270 vom 14.12.1970,<br />
S. 1<br />
Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16.02.1987, ABl. L 64 vom 7.3.1987,<br />
S. 19<br />
Richtlinie 2001/79 EG der Kommission vom 17.9.2001, ABl. L 267 vom<br />
6.10.2001. S. 1<br />
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments un d der Rates<br />
vom 22.9.2003, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29<br />
Council and Parliament Directive 2001/18/EC, OJ EC N° L 106 of 17.04.2001,<br />
p. 1.<br />
Council Directive 90/219/EEC, OJ EC N° L 117 of 08.05.1990, p. 1.<br />
Anschrift der Autoren<br />
Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät, An den Tierkliniken 29,<br />
04103 Leipzig<br />
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