12.07.2015 Aufrufe

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>dagegen “übertragen” mit der Folge, dass sie für den bisherigen Inhaber nicht mehr,dafür aber für eine andere Person bzw. Organisation besteht. Irgendein Zeitraum, indem etwa keine Aufsichtspflicht bestünde, ist nicht denkbar.Diese Übertragung geschieht:1.3.2. Durch VertragDen Personensorgeberechtigten (Eltern) ist es möglich, die Aufsichtspflicht(und nur diese, nicht z.B. auch die Vermögenssorge, Personensorge und dasAufenthaltsbestimmungsrecht !) über ihre minderjährigen Kinder per Vertrag aufDritte zu übertragen.Dabei sind an das Zustandekommen eines solchen Vertrages keine strengenAnforderungen zu stellen, zumal eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhaltnicht zwingend vorgeschrieben sind. Der Vertrag braucht nicht einmal ausdrücklichgeschlossen werden, es genügt, wenn sich - wie so oft – schon aus den äußerenUmständen erschließen lässt, dass sich der Dritte der Übernahme vonAufsichtspflicht mit allen rechtlichen Folgen bewusst ist und sich auch entsprechendrechtlich binden will. Ein “schlüssiges Handeln” beider Parteien, das irgendwie aufdie Übertragung der Aufsichtspflicht schließen lässt, z.B. das kommentarloseAufnehmen von Minderjährigen in die eigene Gruppenstunde oder auch dasEntgegennehmen von Kindern bei Spielfesten, reicht also aus. Erforderlich ist aber inallen Fällen ein irgendwie gearteter “Übergabeakt” unter beidseitiger Beteiligung, sodass also der bloße einseitige Wille, Aufsichtspflicht übertragen zu wollen, ohne diesfür den Jugendleiter auch erkennbar zu machen, diese Voraussetzung nicht erfüllt.Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht dannanzunehmen, wenn es sich um eine“weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit”(vgl. BGH, NJW 1968, 1874). handelt.1.3.3. Aufsicht aus GefälligkeitAllerdings ist die Übernahme der Aufsichtspflicht abzugrenzen von der bloßen“Aufsicht aus Gefälligkeit”, der kein Wille des Übernehmenden zur rechtlichenBindung zugrunde liegt und die keine rechtliche Verpflichtung zur Aufsichtsführungbegründet. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn es sich umEinzelfälle auf kürzere Zeit, Gefälligkeiten des täglichen Lebens (etwa aufgrundFreundschaft, Verwandtschaft, Nachbarschaft) oder des gesellschaftlichen Verkehrshandelt und für den Sorgeberechtigten erkennbar ist, dass der Dritte nicht an seinerStelle die Aufsichtspflicht übernehmen will. In diesem Fall liegt nur eine reintatsächliche, faktische Übernahme zur Aufsicht (nicht: Aufsichtspflicht !) vor, die aberauch (allerdings abgeschwächten) rechtlichen Anforderungen unterliegt.Auch keine Aufsichtspflicht besteht in den Fällen des sog. „offenen Betriebes“ inJugendzentren oder z.B. bei öffentlichen Spielfesten (Spielmobil). Hier bedingt schon01.03.2008 4/10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!