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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>lediglich einmal geäußerten Verbote bei Gelegenheit der unbeaufsichtigtenAusgänge noch einmal erneuern müssen. Es sei gerade hierbei damit zu rechnengewesen, dass die Kinder Verbote und Gebote missachten, verdrängen odervergessen.Straßenverkehr Der Eigentümer und Halter eines Pkw kann von den Eltern eines siebenjährigenKindes keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist,dass er dem seine Fahrbahn überquerenden Kinde ausgewichen und sodannverunglückt ist, wenn er nicht beweist, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.Er hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern des Kindes wegenVerletzung der Aufsichtspflicht, weil es in der Regel nicht zumutbar ist, einemsiebenjährigen Kind das unbeaufsichtigte Betreten einer Straße zu verbieten, diees auch für den Schulweg benutzen muss, und weil auch eindringlicheErmahnungen und Belehrungen eine gelegentliche Unvorsichtigkeit des Kindesnicht ausschließen können.OLG Celle - 5 U 126/74 - Urteil vom 07.04.75 Keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn ein Vater seinen 8-jährigen, an denGroßstadtverkehr gewöhnten Sohn bei regnerischem Wetter über die Straßeschickt, um auf der anderen Straßenseite eine Zeitung zu kaufen.OLG Düsseldorf, MDR 1970, 326 Die elterliche Aufsichtspflicht gebietet es, einem knapp sechsjährigen Kind nurdann zu gestatten, selbständig mit dem Fahrrad von der Wohnung zum 300 mentfernten Kindergarten und zurück zu fahren, wenn sichergestellt ist, dass dasKind in der Lage ist, sich auf dem zurückzulegenden Weg verkehrsgerecht zubewegen. Dabei sind an die geistige und körperliche Reife des Kindes besondereAnforderungen zu stellen, wenn es in beiden Fahrtrichtungen eine innerstädtischeHauptverkehrsstraße an einer belebten Kreuzung zu überqueren hat.LG Karlsruhe - 6 O 65/80 - Urteil vom 03.07.80Urteile zum Thema Aufsichtspflicht und Brandgefahr Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 1983, 2821) gebietet dieVielzahl der gerade durch kleinere Kinder verursachten Brände die Anlegungeines strengen Maßstabes an die Aufsichtspflicht. Das Risiko, das von Kindernfür unbeteiligte Dritte ausgeht, soll in erster Linie von den Aufsichtspflichtigengetragen werden. Die Aufklärung der zu Beaufsichtigenden über die Gefahren derVerwendung von Streichhölzern oder Feuerzeugen und die Kontrolle über einenetwaigen Gebrauch von Zündmitteln entheben die Aufsichtspflichtigen nicht derVerantwortung dafür, die Möglichkeiten der Besitzerlangung durch die zuBeaufsichtigenden im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden.OLG Düsseldorf - 22 U 189/90 - Urteil vom 23.11.90 In Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen die Eltern ihr minderjähriges Kindeindringlich über die Gefahren des Spielens mit Feuer belehren und auch strengdarauf achten, dass dieses nicht unerlaubt Streichhölzer oder andere Zündmittelan sich bringt. Bei einem fast acht Jahre alten Kind erfordert die Aufsichtspflicht01.03.2008 4/35

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