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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong> Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes, Werkzeuges Ausschluß des Betreffenden von der konkreten Aktivität; dabei besteht aber nachwie vor Aufsichtspflicht Abbruch der Veranstaltung, wenn eine gefahrlose Weiterführung mit denverbleibenden Teilnehmern oder die Beaufsichtigung eines ausgeschlossenenTeilnehmers nicht mehr gesichert ist Information der Eltern (wenn möglich, im Beisein des Betreffenden) Heimschicken, aber nur nach vorheriger Information der Eltern und des Trägersder Veranstaltung. Diese Maßnahme ist -als allerletztes Mittel- nur dannanzuwenden, wenn der betreffende Aufsichtsbedürftige durch sein Verhalten dieVeranstaltung derart gefährdet, dass eine gefahrlose Weiterführung und derSchutz Dritter nicht mehr möglich ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass derBetreffende sich bei der Heimfahrt nicht eigenmächtig absetzen (z.B. aussteigenaus dem Zug etc.) kann. Er kann daher von den Eltern abgeholt werden, ggf.muss ein Betreuer für die Heimfahrt abgestellt werden. In jedem Fall endet dieAufsichtspflicht erst in dem Moment, wenn der Minderjährige wieder seinen Eltern(zulässig wohl auch Großeltern, nicht aber Geschwister, Nachbarn,Freunde etc.) übergeben wird. Wenn eine vorzeitige Rückübertragungder Aufsichtspflicht nicht möglich ist, etwa weil sich die Eltern selbst imUrlaub befinden, ist ein Heimschicken nicht möglich oder - im Extremfall- derMinderjährige muß in die Obhut des Jugendamtes gegeben werden.Die Kosten für eine notwendig gewordene Heimschickung tragen dieEltern, das Vorliegen einer Notwendigkeit muss jedoch von der Jugendorganisationbzw. dem Jugendleiter bewiesen werden.Nicht sinnvoll ist: Bestrafung der Gruppe für die Übertretung eines Einzelnen Kollektive „Selbstjustiz“ der Gruppe über den Betreffenden Strafen wie Küchendienst, Papieraufsuchen etc. sind aus pädagogischenGründen nicht angebracht. Sie wirken dem Bemühen entgegen, dieNotwendigkeit solcher Gemeinschaftsdienste als Beitrag des Einzelnen für dieGruppe verständlich zu machen. Sie sollten daher nicht als Strafe verwendetwerden.Unzulässig ist dagegen: Demütigende Maßnahmen, die gegen die Menschenwürde oder dasPersönlichkeitsrecht verstoßen (Eckestehen, alle Strafen mit “Prangereffekt” etc.) Gesundheitsgefährdende Maßnahmen (mit eiskaltem Wasser duschen etc.) Körperliche Züchtigung (= körperliche Gewalt zu Strafzwecken), auch wenn diesvon den Eltern ausdrücklich erlaubt wurde Freiheitsentzug, z.B. Einsperren (aber: „Auf-das-Zimmerschicken“ ist erlaubt) Essensentzug (auch nicht einzelne Teile einer Mahlzeit)01.03.2008 4/24

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