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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Selbst wenn der Jugendleiter diese Grenzen einmal überschreitet, ist eineStrafbarkeit dennoch nur in extremen Fällen denkbar. Das Gesetz stellt nurbesonders gravierende Fälle der verbalen sexuellen Agitation unter Strafe.Weitaus bedeutender, weil von den Konsequenzen für die Betroffenen schwerwiegender,sind zunächst die Fälle des sexuellen Missbrauches von Kindern undJugendlichen.Das Gesetz sieht, nach einer umfassenden Reform des Sexualstrafrechtes zum1.4.1998, hierfür abgestufte Tatbestände vor:Allgemein strafbar ist nach § 176 StGB dabei zunächst die Vornahme sexuellerHandlungen von einiger Erheblichkeit an Kindern unter 14 Jahren sowie dasVornehmenlassen solcher Handlungen an sich oder Dritten von Kindern unter 14Jahren:§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafevon sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelleHandlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sichvornehmen lässt.(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,wer1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,3. auf ein Kind durch Schriften (§11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zubringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täteroder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder4. durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen vonTonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eineTat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich miteinem anderen zu einer solchen Tat verabredet.(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies mit oder ohne Einwilligung des Kindes oder ggf.deren Erziehungsberechtigten geschieht. Der Jugendleiter hat im Umgang mit seinenKindern alles zu unterlassen, was auch nur im Ansatz den Verdacht eines sexuellen01.03.2008 4/78

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