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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong> Strafgelder (auch eine frühere einstimmige Gruppenentscheidung hindert nichtdie Rückforderung der so gezahlten Beträge durch die Eltern)2.6. Liberalisierung der Erziehungsmaßstäbe und Aufsichtspflicht2.6.1. Wandel der BeurteilungsmaßstäbeDie allgemeinen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht hängenvom jeweils herrschenden pädagogischen, sozialen, moralischen undgesellschaftlichen Grundverständnis sowie den sich ständig wandelndenWertemaßstäben ab.Noch in der Nachkriegszeit neigte die Rechtsprechung dazu, Schäden dadurch zuverhindern, dass jegliche Gefahren von vorneherein vom Minderjährigenferngehalten werden mussten. Dies prägte lange Zeit das Bild einer beschützenden,behütenden, aber auch bevormundenden Jugendarbeit, in der Kinder undJugendliche ohne Freiräume und Möglichkeiten von Grenzerfahrungen oftmalslediglich ”verwahrt” wurden. Seit Mitte der sechziger Jahre ist, begleitet von einemstetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmendenLiberalisierung der elterlichen und schulischen Erziehung, auch ein Wandel dergerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar.So trägt der Bundesgerichtshof in seinen neueren Entscheidungen vermehrt demGesichtspunkt Rechnung, dass Kinder planvoll und mit wachsendem Alterzunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werdenmüssen. Nur durch eine Erziehung zu verantwortungsvollen und selbständigenPersönlichkeiten wird es den Kindern ermöglicht, fremde Gefahren und eigeneGrenzen zu erkennen und späteres Handeln hierauf einzustellen.„Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßemUmgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zuverantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft derbessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt dieNotwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinenErfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll.“ BGH, NJW 1976, S. 16842.6.2. Pädagogische Freiräume und “die richtige Entscheidung”Den Jugendleitern obliegt es, den Aufsichtsbedürftigen zum Umgang mitGefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen undeigene Erfahrungen zu verschaffen. Dies betrifft neben den für den Jugendlichenkaum beeinflussbaren Gefahren der Umwelt auch die bewusste Wahrnehmung deseigenen Körpers mit seinen Stärken, Schwächen und seinen Grenzen.Damit einhergehen muss aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung derAufsichtserfordernisse, damit der Jugendleiter nicht im Widerspruchsfeld zwischenerzieherischer Verantwortung und Erfüllung der Aufsichtspflicht verloren ist. Von01.03.2008 4/25

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