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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>hinzunehmen. Gleichfalls dürfen solche Entscheidungen des Jugendleiters nicht vonfinanziellen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Dies betrifft z. B.Mehrkosten, wenn die Gruppe wegen durchnässter Ausrüstung in einerJugendherberge statt - wie vorgesehen - auf dem Zeltplatz übernachtet, oder wennwegen Erschöpfung einzelner Teilnehmer eine örtlich nicht vorgeseheneÜbernachtung, bzw. die Absolvierung einer Teilstrecke per Bus oder Zugeingeschoben werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Jugendleiter (z.B. wegen Hitze, Kälte etc.) für zusätzliche Verpflegung bzw. Getränke sorgen muss.Für derartige Fälle sollte der Jugendleiter, gerade bei Ferienfahrten, einangemessenes ”Notgeld” zur Verfügung haben. Hiermit können zum Teil auchunvorhergesehene Ausgaben einzelner Gruppenteilnehmer (z.B. Fahrradreparatur,Beschaffung verlorener Ausrüstungs- oder Kleidungsgegenstände) vorfinanziertwerden. Der Jugendleiter dürfte sich haftbar und ggf. strafbar machen, wenn er alleinaus finanziellen Erwägungen eine objektiv nötige und mögliche Maßnahme zurVermeidung von Schäden unterlässt und gerade deshalb einem Gruppenteilnehmerein körperlicher, gesundheitlicher oder sonstiger Schaden entsteht.Ozon(belastung)In jüngster Zeit wird die Frage öfter diskutiert, ob der Jugendleiter verpflichtet ist, anheißen Sommertagen einen Aufenthalt, insbesondere eine Sportausübung in derprallen Sonne zu untersagen. Dies kann mit guten Argumenten bejaht werden, dagerade bei kleineren Kindern die Verbindung von hoher Ozonbelastung undkörperlicher Anstrengung erhebliche gesundheitliche Gefahren in sich birgt.Der Jugendleiter sollte also schon bei der Planung des Tagesablaufs denWetterbericht mit berücksichtigen und darauf achten, dass in Zeiten hoherOzonbelastung (üblicherweise in den Mittags- und frühen Nachmittagsstunden)möglichst keine Sportausübung (Training, Wettkampf) oder körperliche Anstrengung(Fahrradfahren etc.) unter freiem Himmel stattfindet.Gleichsam könnte ein Betreuer einer Sportmannschaft berechtigt sein, den Sportlernoder Spielern die Teilnahme an einem Wettkampf bzw. einem Spiel zu untersagen,wenn dies während einer Zeit hoher Ozonbelastung stattfinden soll. Zuberücksichtigen sind dabei allerdings drohende Nachteile (z. B. Punktverlust etc.),die der Nichtantritt zu einem angesetzten Wettkampf ggf. nach sich ziehen kann. ImSommer 1998 war vor den bayerischen Sportgerichten ein Verfahren anhängig, indem geklärt werden sollte, ob bei Nichtantritt einer Jugendmannschaft aus dengeschilderten Gründen die Wertung eines Spieles als verloren zulässig ist. DasVerfahren ist mittlerweile mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass der vom Verbandausgesprochene Punktabzug für die betreffende Mannschaft zurückgenommenwurde, der betreffende Jugendleiter jedoch wegen eines Verstoßes gegen dieSpielbestimmungen (Spielabsetzungen dürfen nur durch den Schiedsrichter bzw.den Spielgruppenleiter verfügt werden) eine Art Geldbuße zahlen musste. Nach01.03.2008 4/61

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