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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Nach Eckert, „Wenn Kinder Schaden anrichten“, S. 149, soll das Überlassen vonVerhütungsmitteln an Aufsichtsbedürftige zur verantwortungsvollen Wahrnehmungder Aufsichtspflicht gehören.Diese Ansicht ist stark umstritten und nach dem Dafürhalten des Verfassers mitVorsicht zu betrachten. Einerseits hat der Jugendleiter die generelle Pflicht, sexuelleHandlungen - von Petting bis hin zum Geschlechtsverkehr - zwischen seinenAufsichtsbedürftigen zu verhindern. Durch das Überlassen von Verhütungsmittelntoleriert der Jugendleiter jedoch schon vorab derartige Handlungen, setzt sich damitin eklatanten Widerspruch zu seiner generellen Schutzverpflichtung. Daran ändertauch die Tatsache nichts, dass das Überlassen von Verhütungsmitteln nicht alsFörderung sexueller Handlungen strafbar ist.Zudem kann das Fehlen von Verhütungsmitteln im betreffenden Moment fürJugendliche oftmals das ausschlaggebende Argument zum Unterlassen des -möglicherweise nicht gewollten - Geschlechtsverkehrs sein. Diese „letzte Hürde“, diev.a. für Mädchen oftmals die Rettung ist, darf nicht vom Jugendleiter beseitigtwerden. Letztlich handelt es sich auch bei den überlassenen Mitteln in der Regel umKondome oder chem. Mittel, deren hohe „Versagerquote“ bekannt ist. Schon vor demHintergrund einer drohenden Schwangerschaft und einer sich möglicherweiseergebenden Unterhaltsverpflichtung des Jugendleiters sollte der Jugendleiter alsozumindest von einer unkontrollierbaren Weitergabe von Verhütungsmitteln die Fingerlassen.Allerdings lassen sich auch - vor dem Hintergrund der AIDS-Prävention –gewichtigeArgumente für ein Bereithalten von Verhütungsmitteln finden. Dies jedoch nur dann,wenn der Jugendleiter sicher ist, dass es auch ohne Verhütungsmittel zumGeschlechtsverkehr kommt. Allerdings wird, so wenig einsichtig dies ist, bei einerungewollten Schwangerschaft, etwa wegen falschem Gebrauch eines Kondomes etc.immer ein größerer Vorwurf den Jugendleiter treffen, als bei einer Infektion infolgeungeschütztem Geschlechtsverkehr.Sofern der Jugendleiter durch einen langjährigen oder sonst besonders intensivenKontakt ein herausragendes Vertrauensverhältnis zu seinen “Kids” aufgebaut hat,kann vom hier vorgeschlagenen Verhalten abgewichen werden. Es kann dannsinnvoll sein, Kondome bereitzuhalten und diese im Einzelfall auf Anfrage, also nichtgenerell, an verantwortungsbewusste Pärchen herauszugeben. Der Jugendleiter hatdann die Möglichkeit, sich im Gespräch eine Meinung darüber zu verschaffen, obbeide Jugendlichen freiwillig und in Kenntnis der möglichen Risiken handeln. Zudemwird sich der Jugendleiter, sofern er von einem Pärchengezielt darauf angesprochenwird, sicher sein dürfen, dass beide Jugendlichen sich letztlich nicht vomGeschlechtsverkehr abhalten lassen. In diesem Fall sind die mit einemungeschützten Verkehr verbundenen Risiken (Schwangerschaft, Krankheit) weitausgewichtiger einzustufen, als das sture Verhindern wollen von sexuellen Handlungen.Unter dem (zivilrechtlichen) Gesichtspunkt der möglichen Verurteilung zu01.03.2008 4/85

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