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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>nach überwiegender, aber strittiger Ansicht in der Rechtsliteratur nicht aus. Das“Elternprivileg” in § 180 Abs. I Satz 2 der Vorschrift gilt nicht auch für denJugendleiter.Nachfolgend einige Anmerkungen zu typischen Problemfeldern in der täglichenPraxis. Oftmals sind im Rahmen der pädagogischen Freiheit des Jugendleitersverschiedene Verhaltens- und Reaktionsmuster möglich und z.T. auch angebracht.Häufig wird der Jugendleiter aber auch gerade in diesem sensiblen Komplex zugroßen Zugeständnissen und “Gratwanderungen” gezwungen. Sofern der Verfassereigene Empfehlungen gibt, haben diese daher auch keinen Anspruch auf Richtigkeitund/oder Vollständigkeit.>>> Erheblichkeitsschwelle ?Harmlose Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln, Zungenküsse ), flüchtige Berührungenoder Unanständigkeiten, die nicht sexualbezogen sind, bleiben unbeachtlich. Heftigesexuelle Zudringlichkeiten, Petting (auch auf der Kleidung) und mehr darf unterkeinen Umständen zugelassen werden. Auch wenn dies ggf. nicht mehr alszeitgemäß erachtet wird, ist doch das Erziehungsprivileg der Eltern, das auch einestrenge sexuelle Erziehung beinhalten kann, zu respektieren.>>> “Kuschelecke, -zimmer, -zelt“ ?Eindeutiges Vorschubleisten durch aktives Tun, wenn der Jugendleiter konkreteAnhaltspunkte für sexuelle Handlungen hat. Hier ist es für den Jugendleiter auchtrotz evtl. vorheriger Belehrung unmöglich, zu verhindern, dass es zu sexuellenHandlungen kommt. Der Jugendleiter kann sich gleichsam strafbar machen, wennsich für ihn erkennbar derartige „Zonen“ (z.B. bei Parties) bilden, er nicht dagegeneinschreitet und es dort zu sexuellen Handlungen kommt.>>> Gemeinsames Zimmer ?Der Jugendleiter darf keinesfalls der Benutzung eines gemeinsamen Zimmerszustimmen, wenn einer der Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat(§ 180 I StGB). Dies gilt auch bei Einwilligung der Sorgeberechtigten oder wenn derJugendleiter weiß, dass die Betreffenden ein Liebespaar sind und es auch außerhalbdes Bereiches der Aufsichtspflicht zu sexuellen Kontakten kommt.Aber auch, wenn sein Verhalten wegen Überschreiten der Altersgrenze nicht (mehr)strafbar ist, sollte der Jugendleiter seine Zustimmung verweigern, da in keinem Fallvon vorneherein auszuschließen ist, dass beide Jugendlichen mit der nötigenEinsicht und Freiwilligkeit handeln. Es gibt zahlreiche Fälle, in denenAufsichtspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurden, weil siesexuelle Kontakte ihrer Aufsichtsbedürftigen wissentlich geduldet oder sogargefördert haben. Bis zum Alter von 9-10 Jahren (Beginn der sexuellen Entwicklung),aber höchstens bis zu dem Zeitpunkt, wenn diese beim ersten Gruppenteilnehmereinsetzt, kann eine gemischte Unterbringung aber erfolgen.01.03.2008 4/83

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