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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Jugendleiter ist daher nicht verpflichtet, sein eigenes Leben zur Rettung einesAufsichtsbedürftigen zu riskieren, wohl aber z.B. nasse Kleidung, kaputteGegenstände, eine Erkältung oder ggf. eine leichte Verletzung in Kauf zu nehmen.Daß dies von den jeweiligen Fähigkeiten der Person und der Beherrschung derkonkreten Situation abhängt, ist natürlich klar.Aber:Niemand braucht sich Gefahren aussetzen, denen er objektiv nicht gewachsen istoder deren weiterer Verlauf für ihn nicht kalkulierbar sind. Sofern sich z.B. erst imNachhinein herausstellt, daß Rettungsaktivitäten ohne erhöhte Gefährdung möglichgewesen wären, kommt es darauf an, ob der Jugendleiter dies zum Zeitpunkt seinerEntscheidung tatsächlich erkennen konnte. Zu Gunsten des Betreffenden existierthier ein gewisser Spielraum für falsche Entscheidungen aus Angst und irrtümlicherEinschätzung der Situation.Straftaten von/an AufsichtsbedürftigenGrundsätzlich hat der Jugendleiter mit allen Mitteln zu verhindern, dassGruppenmitglieder selbst Straftaten begehen. Wenn der Jugendleiter jedoch auf einevollendete Situation reagieren muss, ergeben sich Probleme. Einerseits ist derJugendleiter nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn er Kenntnis von einerStraftat erlangt. Andererseits hat er aber mit allen Mitteln zu versuchen, eine Lösungfür einen Schadensausgleich zu erreichen. Wenn hier eine Lösung möglich ist, wirdder Geschädigte oftmals auch auf eine Strafanzeige verzichten. Bei Straftaten anAufsichtsbedürftigen ist der Jugendleiter u.U. verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten.Dies betrifft einerseits Gewalt- bzw. Sexualdelikte, andererseits Diebstähle, wenn zurRegulierung mit einer möglichen Versicherung eine polizeiliche Diebstahlsanzeigegefordert ist. Dieser Schritt wäre aber in jedem Fall vorher mit den Eltern desbetreffenden Minderjährigen abzusprechen.StraßenverkehrDass sich der Jugendleiter mit seiner Gruppe nicht über die allgemein bekannten undanerkannten Verkehrsregeln hinwegsetzen darf, ist einleuchtend. Denkbare krasseVerstöße, z.B. Überqueren von Autobahnen, Bundesstraßen oder geschlossenenBahnübergängen bzw. Bahngleisen, Missachten des Rotlichtes etc. werden wohlimmer als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein. Dazu gehört auch das Gehen auf derFahrbahn, wenn ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist oder dieÜberquerung einer Straße, wenn sich in näherer Umgebung eine Ampel oder einZebrastreifen befindet. Außerorts ist, sofern kein Gehweg vorhanden ist, der linkeFahrbahnrand zu benützen. Bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder bei höheremVerkehrsaufkommen ist Nebeneinandergehen verboten (§ 25 StVO). Bei Schäden isteine Haftung des Betreuers (evtl. Minderung durch Mitverschulden) nahezuunausweichlich. Nach § 14 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Ein- undAussteigen aus Fahrzeugen (Bussen!!) so zu organisieren, dass keine Gefahr fürandere Verkehrsteilnehmer entsteht. In Verbindung mit der Aufsichtspflicht für01.03.2008 4/71

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