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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Fremdenverkehrsamt, Hauseigentümer, Hüttenwirt, Wetterdienst etc. können dieseInformationen leicht erlangt werden.Zudem muss sich der Jugendleiter unmittelbar nach Ankunft an einem Ort immerdurch einen persönlichen Rundgang davon überzeugen, wo sich (neue)Gefahrenquellen befinden. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Jugendleiter, alsauch die Gruppe die Örtlichkeiten schon kennen (z.B. durch frühere Aufenthalte). Beimehreren Betreuern reicht es aus, wenn dies ein Betreuer übernimmt und dannumgehend alle KollegInnen informiert. Je unübersichtlicher und für die Kinderungewöhnlicher (z.B. Bauernhof, Berghütte) die Umgebung ist, desto intensiver mussdies erfolgen. Informationsdefizite gehen zu Lasten der Jugendleiter. Wenn einsofortiger Rundgang durch den Jugendleiter nicht möglich ist, etwa weil vorher nochandere Dinge erledigt werden müssen (z.B. Anmeldung der Gruppe,Zimmeraufteilung im Haus, Kauf von Eintrittskarten etc.), muss die Gruppeeinstweilen von den potentiellen, aber noch unerkannten Gefahren ferngehaltenwerden.2.2. Pflicht zur Vermeidung/Beseitigung von GefahrenquellenNatürlich ist der Jugendleiter zunächst verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zuschaffen. Hierunter fällt z.B. das unachtsame Liegenlassen von Feuerzeugen,Zündhölzern, Werkzeug, Autoschlüssel, das Zugänglichmachen von Alkohol oderZigaretten, aber auch die objektive, d.h. vorhersehbare Überforderung der Gruppedurch die betreffende Aktivität, z.B. Bergtour, Streckenschwimmen, Anstrengungennach unzureichender Nachtruhe, sportliche Anstrengung bei großer Hitze etc.Darüber hinaus hat der Jugendleiter die Pflicht, bereits erkannte Gefahrenquellen,z.B. Glasscherben auf der Wiese, blanke Stromkabel etc. zu beseitigen sowiegefährliche Verhaltensweisen, z.B. Raufereien, Untertauchen im Wasser,Messerspicken, ggf. Schnitzen oder über-das-Feuer-Springen zu unterbinden, woihm dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist. Bei anderen Gefahrenquellenist ggf. die zuständige Person (Hausmeister, Zeltplatzwart etc.) zu verständigen undaufzufordern, einen verkehrssicheren Zustand zu gewährleisten. Bei Gefahren durchandere, evtl. ältere Jugendgruppen am gleichen Ort ist der betreffende Gruppenleiterauf das Verhalten seiner Aufsichtsbedürftigen hinzuweisen und aufzufordern, Abhilfezu schaffen. Dies betrifft nicht nur gewalttätige Übergriffe, sondern z.B. auch dasÜberlassen von Zigaretten, Alkohol etc. an die eigenen Gruppenteilnehmer bzw.auch die Möglichkeit sexueller Kontakte zwischen den jeweiligenGruppenteilnehmern.Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend dasMaß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab. Wenn es dem Jugendleiter also gelingt,einzelne Risiken ganz auszuschalten, muss er sich um diese schon nicht mehrkümmern. Andernfalls wären, was einen deutlich erhöhten Aufwand an Belehrungund Kontrolle darstellt, die Gruppenteilnehmer vor diesen Gefahren zu warnen undderen weiteres Verhalten zu überwachen.01.03.2008 4/18

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