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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Kinder sowie den einschlägigen DIN-Normen auszurichten.BGH – VI ZR 190/87 – 01.03.88 Löcher und Risse im Teppichbelag einer Treppe bedeuten selbst dann eine vomSicherungspflichtigen abzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamenHinsehen erkennbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn dieSchadhaftigkeit des Teppichs dem Benutzer bekannt ist. Allerdings kann hierausein Mitverschulden abzuleiten sein.OLG Köln – 11 U 212/95 – 24.01.96 Der Vorsitzende eines Sportvereines, der einen 14-jährigen Jungen beauftragt,mit einem selbstfahrenden Rasenmäher, der nach denUnfallverhütungsvorschriften erst von Personen ab 16 Jahren bedient werdendarf, der Sportplatzrasen zu mähen, verletzt dadurch die dem Verein gegenüberspielenden Kindern, die durch den Rasenmäher verletzt werden, bestehendeVerkehrssicherungspflicht.BGH – IV ZR 49/90 – 06.02.91Sonstige Urteile zum Thema Aufsichtspflicht Die Anforderungen an die Aufsichtsführung erhöhen sich bei der bekanntenNeigung eines Jugendlichen zu Schwarzfahrten mit dem PKW.OLG München, ZfS 1994, 292 Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn ein zehnjähriger Schülerbeim Ferienlager im Nichtschwimmerbecken einen Ertrinkungsunfall erleidet.Gerade der Aufenthalt in einem Ferienlager ohne Anwesenheit der Eltern nurunter Betreuung durch junge Erwachsene soll die Erziehung zur Selbständigkeitin besonderem Maße fördern. Hier genügt es bei einem Schwimmbadbesuch,dass die Betreuer sich an Schwerpunkten aufhalten und freiwillige Gruppen vonKindern um sich scharen, denen sich jedes Kind nach seinem Beliebenanschließen kann, auch wenn es hierdurch ermöglicht wird, daß sich einzelneoder mehrere Kinder einer Überwachung und Kontrolle entziehen können. Wennzu der Gruppe auch Nichtschwimmer gehören, müssen die Betreuer durchAnweisung und Kontrolle sicherstellen, daß keines der Kinder dasSchwimmerbecken benutzt.OLG Koblenz – 1 U 1278/90 – Urteil vom 02.02.94 Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn bei Übernachtungen einerJugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle abgestelltwird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden Fall) erfordert,daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durchKontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das anfangsden Teilnehmern mündlich erteilt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wärenauch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen auf denZimmern erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeineRuhe eingekehrt war.OLG Hamm – 6 U 78/95 – Urteil vom 21.12.95 Der Leiter eines Jugendlagers haftet, wenn er 7-jährigen Kindern den Gebrauchgekaufter Fahrtenmesser ermöglicht, für die hieraus resultierenden Schäden.01.03.2008 4/38

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