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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>des Tuns ermöglicht. In dem Rahmen, in dem also die Eigenverantwortlichkeit vonKindern und Jugendlichen steigt, muss zwangsläufig die Aufsichtsführung und daherauch die Haftung des Jugendleiters für mögliche Schäden abnehmen.Wenn daher feststeht, dass der (mindestens 7 Jahre alte) Minderjährige in derkonkreten Situation, die zum Schaden für ihn oder für einen Dritten führte, hätteerkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kanndieser Umstand zu einer Minderung oder ggf. ganz zum Ausschluss der Haftung desJugendleiters führen. Allerdings muss dies der Jugendleiter für den Einzelfallbeweisen. Dabei verbietet sich eine Pauschalbetrachtung allein nach dem Alter desMinderjährigen, da die Erkenntnisfähigkeit eines jungen Menschen neben dem Altervon den verschiedensten Umständen (Vorbildung, Erziehung, pers. Reife, Erfahrung)geprägt ist. Während sich also z.B. ein achtjähriges Schulkind im Straßenverkehr alsFußgänger schon ausreichend zurechtfinden kann (und daher für einen Schadenmithaften kann), kann ein 16-jähriger Junge noch über keinerlei Erfahrungen beimKlettern oder bei Wildwasserfahrten mit dem Schlauchboot verfügen, wenn erderartiges noch nie vorher gemacht hat (eine Mithaftung des Minderjährigen fürSchäden durch die speziellen Gefahren des Kletterns oder des Wildwassers wäredann ausgeschlossen).3.2. Vorsatz und Fahrlässigkeit - Wer haftet wann?Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schadenhaftet, beurteilt sich nach dem Maß der Aufsichtspflichtverletzung, d.h. danach, obder Jugendleiter seine Aufsichtspflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder leichtfahrlässig verletzt hat.Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Jugendleiter will und weiß, d.h. es sichervorhersehen kann, dass im weiteren Verlauf der Situation ein Schaden entsteht.Beim Vorwurf grober Fahrlässigkeit will der Jugendleiter zwar nicht, dass einSchaden entsteht. Er unternimmt jedoch nur so wenig dagegen, dass jedemMenschen die dadurch hervorgerufene besondere Gefahr hätte einleuchten müssen(„so etwas darf nicht passieren“). Nur ganz große Sorglosigkeiten, ein Hinwegsetzenüber allgemeine Erfahrungen, ein massives Außerachtlassen gültigerVerhaltensregeln oder das desinteressierte in kauf nehmen von vorhersehbarenSchäden wird hierunter fallen. Auch in diesem Fall trifft den Jugendleiter die volleHaftung für entstandene Schäden.Auch bei leichter Fahrlässigkeit will der Jugendleiter nicht, dass ein Schadenentsteht. Er unternimmt nur nicht alles Notwendige zu dessen Vermeidung, er lässtdie notwendige Sorgfalt daher in einem Maße außer Acht, wie es jedem Menscheneinmal passieren kann. Hierunter fallen leichte Unachtsamkeiten oderNachlässigkeiten („so etwas kann jedem einmal passieren“). Aber auch wenn es sichum nur entfernt vorhersehbare, nicht naheliegende Schäden handelt, wird leichteFahrlässigkeit vorliegen. In den Bereich der leichten Fahrlässigkeit dürften danach01.03.2008 4/29

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