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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Gegenstandes dies rechtfertigt, können auch die Zimmer und Taschen derTeilnehmer durchsucht werden.Sofern eine Reisegepäckversicherung besteht, ist nach Rücksprache mit den Elterneine Diebstahlsanzeige (meist gegen Unbekannt) bei der Polizei zu erstatten, umErstattungsansprüche nicht zu gefährden.DIN-NormenDIN-Vorschriften sind keine Gesetze; Verstöße dagegen werden daher auch nicht alsStraftaten, Ordnungswidrigkeiten ö.ä. geahndet. Allerdings sollen nach Ansicht derGerichte v.a. die Konstruktions- und Sicherheitsbestimmungen im Sportbereich denjeweiligen Stand der Technik widerspiegeln und können als Maßstab für den Umfangder Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht herangezogen werden. Die Einhaltungvon DIN-Normen (mit einer gewissen Anpassungsfrist an neue oder geänderteVorschriften) ist daher Voraussetzung für eine gewissenhafte Erfüllung derAufsichtspflicht, eine wissentliche oder auch nur vorwerfbar unwissentlicheMissachtung kann im Schadensfall zu einer Haftung führen.Die jeweils geltenden DIN-Normen werden vom Beuth-Verlag GmbH/Berlin alsTaschenbücher herausgegeben und können direkt dort oder über denFachbuchhandel bezogen werden. Zur Einsichtnahme liegen die Taschenbücherauch in den Bibliotheken der meisten (technischen) Universitäten aus. Die für denBereich der Jugendarbeit wichtigsten DIN-Normen finden sich in den Büchern Nr.105 (Kinderspielgeräte), Nr. 116 (Sportgeräte) und Nr. 134 (Sporthallen, Sportplätze,Spielplätze).Disco§ 5 Abs. 1 JuSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit bei öffentlichenTanzveranstaltungen. Danach ist der Discobesuch Kindern oder Jugendlichen ohneAltersbegrenzung in Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder einererziehungsbeauftragten Person immer gestattet. Ohne personensorgeberechtigteoder erziehungsbeauftragte Person dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nichtund Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Diskothekaufhalten. Selbstverständlich kann aber der Betreiber der Diskothek (infolge seinesHausrechtes) einzelnen Personen oder -gruppe trotz gesetzlicher Erlaubnis denBesuch verweigern. Wird die Discoveranstaltung von einem anerkannten Träger derJugendarbeit durchgeführt, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr undJugendliche von 14 bis 16 Jahren bis 24.00 bleiben.DrogenDer (auch unentgeltliche) Erwerb, Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmittelnist in jedem Fall strafbar. Die neuere Rechtsprechung zu den sogenannten „geringenMengen“ ist dabei unbeachtlich, da nicht die Strafbarkeit aufgehoben wird, sondernggf. lediglich auf die Verfolgung verzichtet wird. Drogenkonsum jeder Art hat in derJugendarbeit nichts zu suchen, in regelmäßigen Abständen ist diese Problematik mitden Jugendlichen inhaltlich aufzubereiten. In Ergänzung zur präventiven Tätigkeit01.03.2008 4/49

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