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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>vorhersehbaren Hitze- oder Kälteschäden der Teilnehmer durchaus denkbar sein.Durch die Verteilung von „Checklisten“ im Vorfeld einer Ferienfahrt kann hier aberschon vorgesorgt werden.KleinfeldtoreAls Kleinfeldtore werden üblicherweise alle freistehenden, tragbaren Fußball- oderHandballtore unterschiedlicher Größe verstanden, egal, ob sie im Freien oder inTurnhallen benutzt werden. Allen ist gemeinsam, dass sie nicht dauerhaft fest imBoden verankert sind.Nach DIN 7897, 7900 sind Kleinfeldtore gegen unbeabsichtigtes Umkippen zusichern. Die DIN bietet hierfür eine Verankerung im Boden durch nach untenverlängerte Torpfosten bzw. durch Haken oder Haltekrallen an, mit denen der aufdem Boden stehende Rahmen des Tores im Boden befestigt wird. Zulässig sollendanach auch Befestigungen ”in sonst geeigneter Weise” sein. Traurige Berühmtheiterlangt haben die Kleinfeldtore durch zwei Schadensfälle und die daraufhinergangenen Urteile des OLG Hamm aus 1995 sowie des AG <strong>Dachau</strong> aus 1997 (imBerufungsverfahren bestätigt durch das LG München). Im ersten Fall hat ein Torwartan der Torlatte eines ungesicherten Tores geschaukelt und ist gemeinsam mit demTor, das ihn am Rücken getroffen hat, zu Boden gestürzt. Der Betreffende hat eineQuerschnittslähmung davongetragen. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von50 % wurde der Platzwart, der Vorsitzende des Trägervereines sowie derÜbungsleiter zum Schadenersatz verurteilt. Zum zweiten Fall (im Raum Münchenbekannt als ”<strong>Dachau</strong>er Urteil”) ist im Rahmen eines Jugend-Fußballturnieres einselbst gebautes, ungesichertes Eisentor von der Größe eines großen Fußballtoresumgekippt und hat einen zwölfjährigen Jungen erschlagen. Der Vorsitzende desausrichtenden Vereines, der Platzwart sowie der Trainer des Jungen wurden wegenfahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt.Zur Vermeidung von Schäden sowie einer Haftung der verantwortlichen Personen istin jedem Fall darauf zu achten, dass die Kleinfeldtore entweder ausreichend gegenein ungewolltes Umkippen gesichert werden oder dass eine Benutzung nicht möglichist. Gerade bei unterbliebener bzw. unsicherer Befestigung sollten die Torwarteermahnt werden, an den Querlatten keine Lockerungsübungen durchzuführen. NachTrainings- oder Spielschluss sollten die Kleinfeldtore z. B. durch Gegeneinanderstellenund Absperren mit einem Schloss gegen unbeaufsichtigte Benutzunggesichert werden.KletternIm Rahmen von Aktivitäten der Erlebnispädagogik sowie mittlerweile auch andererFerienfahrten wird zunehmend auch das Klettern am Fels bzw. an künstlichenKletteranlagen in das Programm einbezogen. Wegen der in der Regelungenügenden Erfahrungen der Teilnehmer, vor allem in der Seil- undSicherungstechnik dürfen derartige Aktivitäten nur von Jugendleitern betreut werden,die nachgewiesenermaßen über besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen.01.03.2008 4/57

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