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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>schutzwürdige Biotope (vgl. die Bekanntmachung des BayerischenLandesamtes für Umweltschutz über die Kartierung schutzwürdigerBiotope in Bayern vom 28. März 1977, LUMBl S. 55) und ihre unmittelbareUmgebung, sowie ökologisch besonders schützenswerte Fluss- undSeeuferbereiche.3.3 TrinkwasserDie Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein.Das Trinkwasser kann auch in Behältern, z.B. von benachbartenAnwesen, zum Lagerplatz gebracht werden.3.4 AbwasserbeseitigungDie Abwässer, die beim Waschen, Spülen und in den Aborten anfallen,dürfen nicht in den Untergrund eingeleitet werden. Sie sind zu sammeln(z.B. in abflusslosen Gruben oder Containern) und ordnungsgemäß zubeseitigen. In der Regel geschieht dies durch den Abtransport und dieEinleitung in eine öffentliche Kläranlage. Bei kleineren Jugendzeltlagernkann auch die Benutzung von sanitären Einrichtungen in der näherenUmgebung (z.B. Jugendheim, Gaststätte) in Betracht kommen.3.5 AbfallbeseitigungDie auf dem Jugendzeltlagerplatz anfallenden Abfälle sind nachAbsprache mit der beseitigungspflichtigen Körperschaft (Landkreis oderkreisfreie Stadt) in geeigneten Behältnissen, die im Bereich des Zeltlagersaufzustellen sind, zu sammeln und der Abfallbeseitigung der Körperschaftzuzuführen.3.6 FeuerstellenBei der Anlage offener Feuerstellen sind nach § 7 Abs. 2 derLandesverordnung über die Verhütung von Bränden vom 21. April 1961(GVBl 1961 S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März1975 (GVBl S. 34), insbesondere folgende Mindestabstände einzuhalten:- Von leicht entzündbaren Stoffen, insbesondere vonErnteerzeugnissen und von Reisig, mindestens 100 m, von sonstigenbrennbaren Stoffen mindestens 10 m.- Das Feuermachen weniger als 100 m von einem Wald entfernt isterlaubnispflichtig (Art. 13 FoStG); das Entzünden und Unterhaltenunverwahrten Feuers im Freien bei Nacht ist bei der Gemeindevorher anzuzeigen (§ 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die01.03.2008 4/103

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