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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>besonderer Fähigkeiten oder in Notfällen, Jugendlichen etwas zu gestatten, was fürden Rest der Gruppe verboten ist.Bei Verboten ist auch stets abzuwägen, ob damit nicht erst das Interesse für dasVerbotene geweckt wird. Ggf. ist es günstiger, das Spielfeld insoweit zu beschränkenoder - wohl besser - in einer gemeinsamen Aktion die Gefahrenquelle (z.B. Höhle,Kletterbaum, Fluss etc.) zu erkunden, und ihr damit möglicherweise ihren Reiz zunehmen.Der Jugendleiter hat insgesamt den Eindruck zu vermeiden, dass Verbote zumSelbstzweck werden und lediglich seiner eigenen Entlastung dienen. Er soll diesachlichen Gründe, die ihn zu einem Verbot bewogen haben, transparent machenund den Aufsichtsbedürftigen insb. seine Verpflichtung gegenüber den Eltern bzw.dem Verband oder der Organisation verdeutlichen. Nicht empfehlenswert ist es, dieerforderlichen Hinweise und Verbote wie „Befehle“ zu erteilen, auch ist die Anzahlder ausgesprochenen Verbote auf das absolute Mindestmaß zu beschränken.Untersuchungen haben gezeigt, dass sich Kinder nie mehr als fünf bis sechsverschiedene Verbote merken und diese auch tatsächlich befolgen können.Absolut bewährt hat es sich, mit den Gruppenteilnehmern für die Dauer der Freizeiteinen “Vertrag” zu schließen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten und dieFolgen einer Missachtung der getroffenen Vereinbarungen festlegt. Voranzugehenhat ein intensives Gespräch, in dem sowohl die Betreuer als auch dieGruppenteilnehmer äußern, was sie von der anderen Seite erwarten. Im Gegenzugzu der Verpflichtung der Teilnehmer, z.B. auf Zigaretten und Alkohol zu verzichten,eine bestimmte Nachtruhe einzuhalten etc., müssen selbstverständlich auch dieJugendleiter bestimmte Pflichten eingehen, z.B. vor dem Betreten der Zimmer an dieTüre klopfen, selbst keinen Alkohol trinken, eine Nachtwanderung durchführen etc.Diese Vereinbarung setzt allerdings –gerade bei älteren Teilnehmern - ein gewissespädagogisches und rhetorisches Geschick des Jugendleiters voraus. Der Vertragwird schriftlich fixiert und von allen Teilnehmern, auch von den Jugendleiternunterzeichnet. Er bleibt während der gesamten Zeit an gut sichtbarer Stelleaufgehängt.2.4. Pflicht zur tatsächlichen AufsichtsführungHinweise, Belehrungen und ggf. Verbote werden aber in den meisten Fällen nichtausreichen. Der Jugendleiter hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von denAufsichtsbedürftigen verstanden und befolgt werden. Dies ist die Verpflichtung zurtatsächlichen Aufsichtsführung. Eine ständige Präsenz (nach dem Motto: Aufsicht =sehen) kann dabei nicht in jedem Fall, wohl aber bei Kindern bis zu 5-6 Jahrengefordert werden. Der Jugendleiter muss aber ständig wissen, wo seine Gruppe istund was die Teilnehmer gerade tun.Hierüber muss er sich in regelmäßigen Abständen Klarheit verschaffen.01.03.2008 4/20

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