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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Lässt es sich nach den Eigenarten der Freizeit nicht verhindern, dass Kinder undJugendliche beiderlei Geschlechtes in einem Zimmer schlafen müssen (z.B. inBerghütten), so ist dies nur dann möglich, wenn mindestens ein Betreuer mit indiesem gemischten Zimmer schläft. Als problematisch - unter dem Aspekt derVorbildfunktion - kann sich aber auch das Übernachten eines gemischtgeschlechtlichenBetreuerteams in einem Zimmer erweisen. So hat der VGHMannheim 1988 entschieden, dass das gemeinsame Übernachten einesverheirateten Lehrers mit einer unverheirateten Lehrerin in einem Zimmer ohneräumliche Notwendigkeit bei einem Schullandaufenthalt mit 15-17jährigenSchülerInnen gegen die Dienstpflichten verstößt. Es könne damit der Eindruckentstehen, dass ein derartiges Verhalten nicht ehewidrig sei und die Betreffenden die„Wertvorstellungen der Ehe“ in Frage stellen. Dies sei mit der Glaubwürdigkeit undVorbildfunktion von Aufsichtspflichtigen nicht vereinbar. Für den Bereich deraußerschulischen Jugendarbeit wird insoweit nichts anderes gelten dürfen, allerdingssind bei Ehrenamtlichen keine entsprechenden Konsequenzen denkbar.>>> Veranstaltungen, Spiele?Der Jugendleiter hat bei Organisation und Durchführung des gemeinsamenProgrammes insoweit eine nicht unproblematische „Gratwanderung“ zu begehen.Einerseits sollen Kinder und Jugendliche zu einem natürlichen undunvoreingenommenen Umgang mit dem anderen Geschlecht erzogen werden.Andererseits hat der Jugendleiter alles zu unterlassen, was die Aufsichtsbedürftigenin ihrer – individuell verschiedenartigen - sexuellen Entwicklung beeinträchtigt, dasSchamgefühl verletzt oder die Freiwilligkeit sexueller Agitation übergeht. Dies betriffteinerseits Spiele, die mit einem erheblichen Maß an Körperkontakt einhergehen,andererseits Unternehmungen, z.B. Nacktbaden, Saunabesuch etc., bei denen dieJugendlichen ggf. ihre Sexualität offenbaren oder sogar zur „allgemeinenBegutachtung“ preisgeben müssen. Insbesondere bei Jugendlichen, die sich in derPubertät befinden, ist hierbei höchste Vorsicht angebracht. Wenn bemerkt wird, dassSpiele bzw. Unternehmungen von einzelnen Jugendlichen mit eindeutig sexuellemHintergrund gesehen werden, z.B. die Gelegenheit zur Berührung andererTeilnehmer, evtl. einen Programmabbruch oder Alternativprogramm überlegen.>>> Pornographische MedienVon Kindern und Jugendlichen mitgeführte Medien - Zeitschriften, Magazine, Videos,Tonträger - mit eindeutig pornographischem Inhalt, der keinen künstlerischenHintergrund erkennen lässt, sind einzuziehen und den Sorgeberechtigten zuübergeben. Bei frei erhältlichen Zeitschriften kann der Jugendleiter selbstentscheiden, ob er diese aus Erziehungsgesichtspunkten und im Hinblick auf dasAlter des Betreffenden einzieht. Bei Altpapiersammlungen sind insoweit besondereAufsichtsmaßnahmen erforderlich.>>> Verschaffen von Verhütungsmitteln01.03.2008 4/84

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