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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Unterhaltszahlungen ist besonders darauf zu achten, dass das Alter derJugendlichen allein keinen verlässlichen Rückschluss auf die sexuelle Vernunft undVerantwortung zulässt. Wenn der Jugendleiter also z.B. bemerkt, dass sexuellunerfahrene von erfahrenen Jugendlichen “überrumpelt” zu werden drohen, bestehteine erhöhte Verpflichtung zur Beobachtung der Situation und zum evtl. schützendenEingreifen. Erst wenn sich der Jugendleiter völlig sicher sein darf, dass beideJugendlichen über den Gebrauch von Verhütungsmitteln sowie die Risiken einesGeschlechtsverkehrs aufgeklärt sind, kann eine Haftung ausgeschlossen werden.Dies bedeutet aber nicht, dass - sofern die Jugendlichen jünger als 16 Jahre alt sind- auch eine Strafbarkeit des Jugendleiters ausgeschlossen ist, genauso wie ein Alterder Jugendlichen ab 16 Jahren keine Gewähr für eine völlige sexuelleEigenverantwortlichkeit bietet. Es kommt also, wie stets, auf den Einzelfall an.>>> Sexueller Missbrauch IBesondere Aufmerksamkeit des Jugendleiters ist dann angebracht, wenn sich ausÄußerungen oder Verhaltensweisen des Aufsichtsbedürftigen der Verdacht einesfrüheren oder noch gegenwärtigen sexuellen Missbrauches durch andere Personenergibt. Solche Hinweise, zumal wenn sich das Kind selbst offenbart, dürfenkeinesfalls als „Phantasien“ oder „Hirngespinste“ abgetan werden. Vielmehr muß derJugendleiter mit großem Einfühlungsvermögen versuchen, seine Erkenntnisse zuverfestigen. Dazu gehört - neben dem behutsamen Gespräch mit dem Betreffendenselbst - die Rücksprache mit anderen Jugendleitern genauso wie Gespräche mitEltern, Lehrern, Nachbarn. Wichtig ist auch, dass der Jugendleiter keinesfallsversucht, im Alleingang Ermittlungen durchzuführen, sondern dies von der Leitungseines Vereines bzw. seiner Organisation erfolgt. Wenn sich konkreteVerdachtsmomente gegen eine außenstehende Person ergeben, sind sofort dieEltern hiervon zu informieren. Richtet sich der Verdacht jedoch gegen die Elternselbst, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Zudem helfen zahlreicheBeratungsstellen, an die man sich auch anonym wenden kann, mit Ratschlägenweiter. Wer die volle Unterstützung seiner Jugendorganisation besitzt sowiegenügend Informationen zusammengetragen hat, kann, auch wenn der Betreffendedies nicht wünscht, den Missbrauch anzeigen. In diesem Fall sollte das Risiko desScheiterns einer Anklage und die damit verbundenen Folgen für das Kind/denJugendlichen abgewogen werden. Die „öffentliche Stimmung“ tendiert wohl eherdazu, einmal einen falschen Verdacht hinzunehmen, als einen tatsächlichenMissbrauch schweigend zu tolerieren und ein Martyrium nicht zu beenden.>>> Sexueller Missbrauch IIDas Sexualstrafrecht ist im Laufe der letzten Jahre zu einem besonders „heißenPflaster“ geworden. Einerseits neigen gerade kleinere Kinder oftmals dazu, ihrefamiliären Zuneigungs- und Zärtlichkeitsdefizite bei Jugendleitern, Lehrern etc. zustillen. Andererseits wird das Verhältnis von Pädagogen und Betreuern zu denanvertrauten Kindern sowohl von deren Eltern, als auch vom Jugendamt sehr genaubeobachtet. Im Zuge der begrüßenswert zunehmenden sexuellen Aufklärung undEmpfindsamkeit kann dies für den Jugendleiter rasch zu unangenehmen Situationen01.03.2008 4/86

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