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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>oder nicht abwenden können.Ebenfalls beschäftigt werden dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten, bei denen ihreGesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdetwird sowie mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.Ebenfalls nicht ausgesetzt werden dürfen Jugendliche schädlichen Einwirkungen vonGefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetztes sowie bei Arbeiten, bei denen sieschädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmergegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.Auch hier können allerdings Ausnahmetatbestände greifen.Grundsätzlich verboten ist die körperliche Züchtigung von Jugendlichen. WerJugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlichen Züchtigungen undMisshandlungen sowie vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigteund durch Mitglieder seines Haushaltes, an der Arbeitsstätte und in seinem Hauseschützen.An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke undTabakwaren und an Jugendliche über 16 Jahren kein Brandwein abgegeben werden.Für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht dieses einenumfangreichen Bußgeld- und Strafvorschriftenkatalog vor.01.03.2008 4/112

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