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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Ab einem Alter von 6 Jahren ist eine regelmäßige Nachschau ausreichend. FolgendeBeobachtungsintervalle sollten dabei während der Tageszeit nicht überschrittenwerden: 5-6 Jahre: 10 min.; 7-8 Jahre: 20-30 min.; 9-11 Jahre: 1- 1½ Std.; 12-14Jahre: 2-3 Std. Diese Intervalle stellen ausschließlich die Meinung des Verfassersdar und besitzen keinen Anspruch auf generelle Richtigkeit. Im Einzelfall, z.B. beigefährlichen Unternehmungen, in fremden Großstädten etc. können sich dieangegebenen Werte deutlich verkürzen.Bei der Aufsichtsführung durch die Eltern gelten andere, schwächere Maßstäbe,diese dürfen ihre Kinder auch schon im Alter von ca. 4 Jahren für ca. 10-15 min. undmit 6 Jahren ca. 30 min. aus den Augen lassen.Das eigenständige Hantieren mit gefährlichen Gegenständen, z.B. Messern,Werkzeugen, Zündhölzern ist Kindern unter 10 Jahren zu untersagen, es sei denn imRahmen einer gemeinsamen Aktion, bei der dem Jugendleiter ein sofortigesEingreifen jederzeit möglich ist.Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der Aufsichtspflicht>>> mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des§ 828 BGB (Mitverantwortung !) ständig ab>>>mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zu>>> bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld ab>>> bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigenzu>>> bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung) ab>>> bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zuDer Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können: Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinderund Jugendlichen befinden und was sie tun? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten undDritter getroffen? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, wasvernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern?2.5. Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen SituationenDer Jugendleiter muss seine Augen und Ohren überall haben, er muss ein Gespürentwickeln für die Stimmungen innerhalb der Gruppe. Er muss schon frühzeitigKonsequenzen erkennen lassen, wenn seine Warnungen, Verbote und Hinweise ausUnverständnis, Unbekümmertheit, Leichtsinn, Geltungssucht oder bösem Willennicht befolgt werden. Der Jugendleiter muss dabei nicht nur die Gefährdung desEinzelnen vor Augen haben, sondern auch die Gefahren, die durch das Verhalten01.03.2008 4/22

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