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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Strafbar ist nach § 180 StGB letztlich das sog. ”Vorschubleisten sexuellerHandlungen” zwischen Jugendlichen unter 16 (bzw. 18) Jahren durch aktives Tunoder Unterlassen.§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an odervor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person1. durch seine Vermittlung oder2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die PersonBerechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durchdas Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungengegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einemDritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungendurch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zufünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zurAusbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder ihmRahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unterMissbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oderArbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelleHandlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Drittenan sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.Gemeint ist das Verschaffen von günstigen Gelegenheiten zur möglichen Vornahmesexueller Handlungen, (z.B. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten) wie auch dasNichteinschreiten, wenn minderjährige Aufsichtsbedürftige erkennbar sexuelleHandlungen untereinander vornehmen (wollen). Für eine mögliche Strafbarkeiterforderlich ist aber, dass der Jugendleiter nicht bloß allgemein vermutet, dasssexuelle Handlungen passieren, sondern dass er Ort, Zeit und die beteiligtenPersonen schon hinreichend kennt. Das Verschaffen von Verhütungsmitteln reicht01.03.2008 4/82

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