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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Für die Übertragung der Aufsichtspflicht an einen minderjährigen Betreuer ist dieZustimmung der Eltern der Gruppenteilnehmer nicht erforderlich. Der minderjährigeJugendleiter verfügt dann über die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie einvolljähriger Jugendleiter innehat. Allerdings wird er damit nicht automatisch auchvolljährig, so dass bestimmte altersabhängige gesetzliche Verbote (wie z.B. fürAlkohol, Kinofilme etc.) natürlich nach wie vor gelten. Auch nicht wird derminderjährige Jugendleiter damit zum “Erziehungsberechtigten” im Sinne desJugendschutzgesetzes, so dass die Alters- und Uhrzeitgrenzendes JÖSchG fürAufenthalte in Gaststätten und Diskotheken nach wie vor gelten. Nicht aufgeworfenwurde bisher die Frage, ob ein minderjähriger Jugendleiter z.B. im Rahmen einerFerienfahrt selbst noch der Aufsichtspflicht durch andere volljährige Betreuerunterliegt. Dies würde aber zu kaum gewollten Konsequenzen führen, so dass in derEinwilligung der Eltern in die Jugendleitertätigkeit wohl auch die Erklärung gesehenwerden darf, dass ihr minderjähriges Kind für diese Tätigkeit keiner Aufsicht mehrbedarf. Eine Stütze im Gesetz findet diese Ansicht aber nicht, auch existiert hierzukeine Rechtssprechung. Beim Einsatz von minderjährigen Jugendleitern ist dahereine gewisse Vorsicht geboten. Jugendleiter sollten schon im Hinblick auf einestrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht unter 14 Jahren alt sein. Bei einem Alter derJugendleiter ab 15 Jahren kann nach Ansicht des Verfassers schon von einerfortgeschrittenen Persönlichkeit sowie einem ausreichenden Erfahrungsschatzgesprochen werden.1.3.7. Übertragung der Aufsicht an GruppenmitgliederDie Aufsicht (nicht: Aufsichtspflicht!) kann in Ausnahmesituationen auch vomJugendleiter an geeignete Gruppenmitglieder übertragen werden, wenn diese diehierfür erforderliche geistige und charakterliche Reife, Verantwortungsbewusstsein,Können und Autorität bei der Gruppe besitzen. Voraussetzung ist, dass es sich umeinen nicht vorhersehbaren Notfall handelt, in dem für den Jugendleiter keine andereMöglichkeit besteht, als die Gruppe allein zulassen. Der Jugendleiter hat auch genauabzuwägen, ob es nicht gefahrloser ist, selbst bei der Gruppe zu bleiben und z.B. einGruppenmitglied oder auch eine fremde Person mit der anstehenden Verrichtung zubeauftragen.Wenn bei Beachtung dieser Maßstäbe in Abwesenheit des Jugendleiters trotzdemein Schaden entsteht, der vorher noch nicht absehbar und daher für den Jugendleitervermeidbar war, trifft den Jugendleiter keine Schuld. Dem Jugendleiter verbleibtjedoch stets die Verantwortung, unter Beachtung der benannten Kriterien dieHilfsperson nicht nur sorgfältig auszuwählen, sondern auch ent-sprechend denAnforderungen anzuleiten und ggf. zu überwachen.2. Umfang der AufsichtspflichtFür eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich fünfEinzelpflichten unterscheiden, die aber nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondernihren Sinn nur im Gefüge des gesamten Systems erfüllen. In der Praxis, gerade beischon etwas erfahreneren Jugendleitern, verschmelzen diese Pflichten zwar01.03.2008 4/14

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