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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Energiedrinks, Cola, SüßigkeitenDer (auch übermäßige) Konsum von Energiedrinks (Red Bull etc.), starkkoffeinhaltigen Getränken und Süßigkeiten durch Kinder ist gesetzlichselbstverständlich nicht geregelt. Von daher besteht keine grundsätzlicheVerpflichtung des Jugendleiters, dies zu verhindern. Im Rahmen einer bewusstenund verantwortungsvollen Aufsichtsführung und der Verhinderung gesundheitlicherSchäden sollte aber nicht zu spät eingegriffen werden. Wenn aus Sicht desJugendleiters der Konsum daher unnatürliche Ausmaße annimmt (mengenmäßigeAnhaltspunkte können nicht gegeben werden), sollte der Betreuer zunächst imGespräch auf eine Beendigung oder Mäßigung drängen. Im Extremfall ist derJugendleiter auch berechtigt, entsprechende ”Nahrungsmittel” zu konfiszieren und zurationieren oder ggf. dem Teilnehmer erst am Ende der Freizeit wiederauszuhändigen.Erste HilfeDie ordnungsgemäße Ausbildung von Jugendleitern beinhaltet auch das Vermittelnund Aufrechterhalten von Kenntnissen im Bereich der 1. Hilfe. Jeder Jugendleiter sollimmer in der Lage sein, in entscheidenden Situationen das Richtige zu tun, niemanddarf sich darauf hinausreden dürfen, nicht gewusst zu haben, was zu tun ist. DieVerbände und Organisationen sind daher gut beraten, um sich nicht dem Vorwurfeines Organisationsverschuldens auszusetzen, regelmäßige und für alle Jugendleiterverpflichtende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Der <strong>Kreisjugendring</strong>ist hier gerne bei der Vermittlung von qualifizierten Referenten behilflich, ansonstenhilft der nächste Ortsverband des Roten Kreuzes oder anderer humanitärerHilfsorganisationen sicherlich weiter. Festzuhalten ist hier nur, dass das Ergreifenvon Hilfsmaßnahmen durch die Betreuer niemals von der finanziellen Situation, demBestehen von Versicherungen oder den damit verbundenen Unannehmlichkeitenabhängig gemacht werden darf. Auch wenn einzelne Programmpunkte dadurchausfallen müssen, ist der medizinischen Hilfe der nötige Raum zu geben. Es gilt diebekannte Faustregel: „Lieber einmal zuviel den Notarzt alarmieren, als einmalzuwenig“. In der Regel sind aus unserer laienhaften Sicht keine verlässlichenmedizinischen Diagnosen möglich. Der Verfasser hat einmal selbst den Notarztgerufen, als ein Kind nach einem Sturz auf der Treppe kräftig aus dem Mund blutete.Erst nach der ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass sich der Teilnehmerlediglich in die Zunge gebissen hatte. Hätte es sich um innere Verletzungengehandelt und wäre kein Arzt gerufen worden, hätte leicht Schlimmeres passierenkönnen.Problematisch ist immer wieder die Frage, ob Jugendleiter Medikamenteverabreichen dürfen. Generell ist dies zu verneinen, v.a. wenn es sich umrezeptpflichtige Medikamente handelt. Aber auch bei „bloß“ apothekenpflichtigenMedikamenten (Aspirin, Merfen-Orange, Fenistil etc.) ist höchste Vorsicht geboten,da eine Unverträglichkeit bzw. Allergie des Aufsichtsbedürftigen gegen einzelneStoffe niemals ausgeschlossen werden kann. Anders verhält es sich dagegen, wennvon den Eltern vor Beginn der Freizeit mitgeteilt wird, dass das Kind bestimmte01.03.2008 4/51

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