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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Gruppenteilnehmer bedeutet dies, dass sich die Betreuer vor dem Öffnen derBustüren grundsätzlich erst versichern müssen, ob ein Aussteigen - meist:Herausrennen oder - purzeln –ohne Gefahr möglich ist.Soll eine Wanderung in der Nacht durchgeführt werden, ist auf helle Kleidung sowieggf. eine Beleuchtung des vorderen und hinteren Endes der Gruppe zu sorgen. Sport(Rollerblades, Skateboard!!) und Spiel auf der Fahrbahn ist nur auf den hierfürzugelassenen Straßen (Spielstraßen) erlaubt (§ 31 StVO). Die Benutzung aufGehwegen durch Jugendliche ist dagegen erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmerdadurch nicht behindert werden. Das Befahren von Straßen mit Skiern oder Schlittenist nur zulässig, wenn dies durch ein besonderes Schilde erlaubt ist. Nur dort müssensich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahren einstellen. Das Trampen istgesetzlich nicht geregelt, daher auch nicht verboten. Aus Aufsichtsgesichtspunktensollte dies der Jugendleiter jedoch nicht erlauben, da die speziellen Gefahren dochzu groß und v.a. für den Betreuer nicht kalkulierbar und beeinflussbar sind.Verletzungen, ArztbesucheBei Verletzungen, die körperliche Eingriffe des Arztes oder einen ambulantenKrankenhausaufenthalt des Teilnehmers erfordern, sind immer - auch wenn derBetreffende dies nicht wünscht - die Sorgeberechtigten sowie die Jugendorganisationzu informieren. Operationen, Bluttransfusionen etc. bedürfen immer der (vorherigen)Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Wenn diese nicht beschafft werden kann,darf eine mutmaßliche Einwilligung bei objektiv lebenserhaltenden undgesundheitsfördernden Eingriffen angenommen werden (vgl. ergänzend Erste-Hilfe).01.03.2008 4/72

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