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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Volle Ehefähigkeit (§ 1 EheG)Allgemeine Wahlmündigkeit (Art. 38 Abs. 2 GG)Beginn der Wehrpflicht für Männer (§ 1Wehrpflichtgesetz)Strafmündigkeit II:Möglichkeit der Anwendung von allgemeinem Strafrechtoder Jugendstrafrecht je nach Entwicklung (§§ 1, 105und 106 JGG)Aktives und passives Wahlrecht zum Betriebs- bzw.Personalrat(§§ 7 ff. BetrVG, 12 BPersVG);passives Wahlrecht als Vertrauensmann fürSchwerbehinderte(§ 21 Abs. 3 SchwbG)Ende des Jugendarbeitsschutzes und JugendschutzesErwerb des Führerscheins der Klassen 1a od. 3 (§ 7StVZO)Jungen Volljährigen (§ 7 KJHG) können Hilfen nachdem KJHG gewährt werden, in der Regel bis zurVollendung des 21. Lebensjahres (§ 41 KJHG)21 Jahre Strafmündigkeit III:Ende des Heranwachsendenstatus' (§ 1 Abs. 2 JGG)Erwerb des Führerscheins Klasse 2 (§ 7 StVZO)24 Jahre Ende des passiven Wahlrechts zur betrieblichenJugendvertretung (§ 61 Abs. 2 BetrVG)26 Jahre Ende des passiven Wahlrechts zur Jugendvertretungnach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 58 Abs.2 BPersVG)01.03.2008 4/100

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