4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person dasSpielen an Bildschirmgeräten gestattet oderentgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig gibt.(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in dervorgeschriebenen Weise gibt,einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 auch inVerbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 oder nach § 14 Abs. 7Satz 3 zuwiderhandelt,entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht inder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oderentgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oderSpielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnet.(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nichtin der vorgeschriebenen Weise gibt oderentgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren einVerhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oderfördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr.1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für einePerson, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigtenPerson handelt.(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfzigtausend Euro geahndet werden.Abschnitt 7 Schlussvorschriften§ 29 ÜbergangsvorschriftenAuf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben unter achtzehnJahren“ gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle derAngabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“tritt.§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertragder Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetzzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985(BGBl. IS. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15.Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762) und das Gesetz über die Verbreitungjugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung derBekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. IS. 1502), zuletzt geändertdurch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762)außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen undJugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes imBundesgesetzblatt bekannt.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2 und § 28 Abs. 1Nr. 13 am 1 Januar 2007 in Kraft01.03.2008 4/94
4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmernzum Zwecke der Jugendarbeitvom 14. April 1980 (GVBl. S. 180)Art. 1(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ineinem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber demArbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zweckeder Jugendarbeit.(2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden,a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen,in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind,und bei Jugendwanderungen,c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen derJugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger derJugendarbeit,e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichenJugendbegegnung,f) zur Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten.(3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall einunabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung desBetriebsrates richtet sich nach den <strong>Bestimmungen</strong> des Betriebsverfassungsgesetzes.Art. 2(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage undfür nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist aufdas nächste Jahr nicht übertragbar.(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesemGesetz eine Vergütung zu gewähren.Art. 3(1) Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkanntenJugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von denLandesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen01.03.2008 4/95