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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Sofern der Erwerb der Jugendleiter-Card an die Absolvierung bestimmterSchulungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen geknüpft ist, kann der Veranstaltervon Jugendaktivitäten mit dem Hinweis, zur Aufsichtsführung Personen mitJugendleiter-Card heranzuziehen, den Nachweis führen, ausschließlich geeignetePersonen mit der Aufsichtspflicht zu betrauen. Dies wäre etwa dann wichtig, wenn imRahmen von Schadenersatzforderungen behauptet wird, dass einzelne Jugendleiterschon von Anfang an ungeeignet in ihrer Aufsichtsführung gewesen seien.Die Ausstellung der Jugendleiter-Card sollte daher, sofern der Aussteller seineVerantwortung ernst nimmt, nicht gefälligkeitshalber bzw. automatisch erfolgen,sondern von jeweils genau festgelegten, für alle geltenden Kriterien (z. B.regelmäßige Nachschulungen in Erster Hilfe etc.) abhängig gemacht werden.Mit der bei minderjährigen Jugendleitern auf dem Antragsformular erforderlichenUnterschrift des Sorgeberechtigten dürfte im Regelfall die Erlaubnis für die Tätigkeitals Jugendleiter erteilt sein.JugendleiterausbildungAlle Organisationen der Jugendarbeit, die selbst Veranstaltungen durchführen, trifftdie Pflicht zur Ausbildung bzw. regelmäßigen Weiterbildung ihrer Jugendleiter. Diesbetrifft vor allem die Bereiche Erste-Hilfe-Leistung sowie Aufsichtspflicht, da hierdurch Unkenntnis größere Gefahren und Schäden drohen. Die entsprechendenSchulungsveranstaltungen sollten regelmäßig und von fachlich geeignetenReferenten durchgeführt werden.Die Jugendorganisation muss imstande sein, dies nachzuweisen, um ggf. demVorwurf des Einsatzes unzureichend ausgebildeter Jugendleiter entgegnen zukönnen. Im günstigsten Fall werden nur Jugendleiter mit gültiger Jugendleiter-Cardeingesetzt und diese zusätzlich verpflichtet, in genau festgeschriebenen Abständenan ergänzenden Schulungen teilzunehmen. Welche Schulungen im einzelnenerforderlich sind, hängt von den konkreten Anforderungen an die Jugendleiter ab. Sokönnen z. B. bei besonderen fachlichen Anforderungen einzelner SportartenSchulungen in jährlichen bzw. noch kürzeren Abständen vorgeschrieben sein.Wegen des großen Anwendungsbereiches sowie der enormen Wichtigkeit solltensich Jugendleiter Schulungen in erster Hilfe mindestens alle zwei Jahre unterziehen,ggf. kann beim Nachweis besonderer Fähigkeiten (z. B. Tätigkeit alsRettungssanitäter, anderweitig absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Sofortmaßnahmen amUnfallort) hierauf verzichtet werden.KleidungDer Jugendleiter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die für die jeweilige Aktivitäterforderliche Ausrüstung der Teilnehmer vollständig und funktionsfähig ist. Geradeim Winter oder bei Bergtouren empfiehlt es sich daher für die Betreuer, immer einPaar Ersatzhandschuhe, Regenzeug sowie ein, zwei Mützen mitzuführen. Gleichesgilt auch zum Sonnenschutz. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann bei01.03.2008 4/56

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