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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person dasSpielen an Bildschirmgeräten gestattet oderentgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig gibt.(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in dervorgeschriebenen Weise gibt,einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 auch inVerbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 oder nach § 14 Abs. 7Satz 3 zuwiderhandelt,entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht inder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oderentgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oderSpielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnet.(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nichtin der vorgeschriebenen Weise gibt oderentgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren einVerhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oderfördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr.1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für einePerson, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigtenPerson handelt.(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfzigtausend Euro geahndet werden.Abschnitt 7 Schlussvorschriften§ 29 ÜbergangsvorschriftenAuf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben unter achtzehnJahren“ gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle derAngabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“tritt.§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertragder Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetzzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985(BGBl. IS. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15.Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762) und das Gesetz über die Verbreitungjugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung derBekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. IS. 1502), zuletzt geändertdurch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762)außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen undJugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes imBundesgesetzblatt bekannt.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2 und § 28 Abs. 1Nr. 13 am 1 Januar 2007 in Kraft01.03.2008 4/94

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