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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Sofern Jugendleiter kein Privatgerät mitführen, kommt eine Anschaffung bzw.Zurverfügungstellung durch die Jugendorganisation in Betracht. Auf demGebrauchtmarkt sind wenige Jahre alte Geräte mit abgelaufenem Kartenvertrag zumTeil sehr günstig zu erwerben. Es kann dann immer noch (zumindest im Inland) derinternationale Notruf 112 gewählt werden, andere Gespräche sind dann aber nichtmöglich.Denkbar wäre, dass Gerichte im Zuge der zunehmenden Verbreitung vonMobiltelefonen irgendwann die Mitnahme eines Handys bei Rad- und v.a. beiBergtouren zur Vermeidung verzögerter Alarmierung bei Unglücksfällen fordernkönnten.HausordnungDen Betreuern steht es frei, zur Regelung bestimmter Sachverhalte und Situationeneine Lager- oder Hausordnung festzulegen. Dabei können auch über diegesetzlichen Verbote hinausgehende Regelungen getroffen werden (z.B. totalesRauchverbot in Schlafräumen, Speisesaal, absolutes Alkoholverbot etc.). Einederartige Ordnung bindet nicht nur die minderjährigen, sondern ggf. auch volljährigeGruppenteilnehmer. Existiert eine Hausordnung (z.B. Jugendhaus etc.) bereits, istsie natürlich für die gesamte Gruppe bindend. Verstöße können dann mitHausverbot, Heimschicken geahndet werden. Bei Volljährigen ist lediglich einAusschluss von der Aktivität denkbar. Empfehlenswert ist in vielen Fällen derAbschluss eines “Vertrages” zur Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten.HüpfburgHüpfburgen sind mittlerweile zum unverzichtbaren Bestandteil vieler Spielfestegeworden. Bedingt durch das oftmals unkontrollierte Hin- und Herfliegen derBenutzer sowie unterlassene Organisationsmaßnahmen kommt es immer wieder zuUnfällen mit zum Teil erheblichen Verletzungen.Nach einem Urteil des AG Ansbach aus dem Jahr 1995 ist der Aufsteller einerHüpfburg bzw. der Veranstalter der Aktivität, bei der die Hüpfburg eingesetzt ist,verpflichtet, dort stets mindestens eine Aufsichtsperson bereitzuhalten. Diese musszunächst dafür sorgen, dass die Benützer ihre Schuhe ausziehen(Verletzungsgefahr) sowie, dass sich nicht Benützer mit grob unterschiedlicherKörpermasse in der Hüpfburg befinden. Letzteres kann dazu führen – hierüber hattedas Gericht zu entscheiden - dass Kleinkinder durch die von größeren Kindern bzw.Jugendlichen verursachten Bewegungen der Hüpfburg aus dieser geschleudertwerden und sich dabei verletzen.Jugendleiter-CardAbgesehen von den eventuellen Vergünstigungen, die der Besitzer einerJugendleiter-Card für das betreffende Objekt hat, dient er vor allem der Feststellungsowie dem Nachweis der besonderen, objektivierten Fähigkeit eines Jugendleiters.01.03.2008 4/55

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