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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>(7) 6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes,(8) 7. einer Straftat gegen die persönlich Freiheit,(9) 8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung,(10) 9. einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung oderder Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, derBehörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(11) (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einerStraftat nach § 129a zu keiner Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendetwerden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglichAnzeige zu erstatten.(12) (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oderder Ausführung der rechtswidrigen Tag glaubhaft erfahren hat, wird mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.§ 257 StGB Begünstigung(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfeleistet, ihm den Vorteil der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.(3) (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortatstrafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligtenzur Begünstigung anstiftet.(4) (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder aufStrafverlangen verfolgt, wenn der Begünstigter als Täter oder Teilnehmer derVortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werdenkönnte.§ 248 a gilt sinngemäß.§ 258 StGB Strafvereitelung(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein andererdem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einerMaßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mitGeldstrafe bestraft.(2) (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einergegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teilvereitelt.(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4)Der Versuch ist strafbar.(3) (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganzoder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahmeunterworfen wird, oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahmevollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (1) Zur01.03.2008 4/41

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