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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>2.3. Pflicht zu Hinweisen und Warnungen im Umgang mit GefahrenVon Gefahrenquellen bzw. gefährlichen Verhaltensweisen, auf deren Eintritt oderBestand der Jugendleiter keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entwederfernzuhalten, zu warnen und/oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesenGefahrenquellen zu geben.Dies muss unverzüglich nach Erkennen der Gefahr geschehen, im Idealfall zu einemZeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbedürftigen noch gar nicht in Kontakt mit der Gefahrgeraten können, d.h. nach dem ersten Informations-Rundgang des Jugendleiters.Zu Beginn einer Freizeit oder gemeinsamen Veranstaltung empfiehlt es sich, nachden gewonnenen Erkenntnissen zur örtlichen Umgebung ein “Spielfeld” festzulegen,innerhalb dessen sich die Aufsichtsbedürftigen ohne Begleitung frei bewegenkönnen. Dabei wird es oft vorkommen, dass sich eine Gefahrenquelle (Straße, Bach,Wachhund, Baugrube, Stall etc.) innerhalb der näheren örtlichen Umgebungbefindet. Der Jugendleiter muss daher entscheiden, ob er vor dieser Gefahrausdrücklich warnen will und konkrete Verhaltenshinweise gibt, oder ob er das„Spielfeld“ so wählt, dass die Gefahrenquellen ausgeschlossen sind. Währendersteres einen größeren Aufsichtsaufwand erfordert, kann die zweite Variante denBewegungsspielraum deutlich einengen. Nicht empfehlenswert ist es daher, dasSpielfeld so klein zu wählen, dass sich hierin zwar keine Gefahrenquelle befindet, dieAufsichtsbedürftigen aber dafür keinerlei Möglichkeit zur Entfaltung haben. Diesfordert geradezu zum Bruch der „Spielregeln“ und einem Verlassen des „Spielfeldes“auf. Hier kann es sich anbieten, eine stufenweise Abgrenzung des Gebietes und derBewegungsfreiheiten vorzunehmen, etwa nach den Kriterien: alleine, in Gruppen, inGruppen mit Abmeldung, nur mit Betreuer o.ä.Die Warnungen und Erklärungen sind in ihrer Ausdrucksweise und Intensitätaltersgerecht so zu gestalten, dass sie von den Aufsichtspflichtigen auch tatsächlichverstanden werden. Bei jüngeren Kindern hat sich der Jugendleiter durchNachfragen zu versichern, ob seine Hinweise verstanden wurden, ggf. sind diese zuwiederholen.Der Umgang mit ungewohnten Gegenständen, z.B. Werkzeugen, ist zurVerdeutlichung vorzuführen.Hinweise und Warnungen sind, so dies möglich ist, stets vor der gesamten Gruppeauszusprechen. Es ist zu vermeiden, dass für unterschiedliche Teile der Gruppegenerell unterschiedliche Verbote oder Erlaubnisse gelten. Dieser Umstand macht esauch sinnvoll, keine zu großen Altersspannen innerhalb der Gruppe zuzulassen. Dreibis max. vier Altersstufen können noch in vertretbarer Weise gemeinsambeaufsichtigt werden, ansonsten muss der Betreuer immer im Einzelfall überprüfen,ob dieser oder jener Gruppenteilnehmer bestimmte Dinge schon tun darf oder nicht.Gleichwohl hat der Jugendleiter natürlich die Möglichkeit, im Einzelfall, z.B. wegen01.03.2008 4/19

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