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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>gerade für die häufigsten Fälle einer denkbaren Pflichtverletzung ausschließenwürde. Zudem lassen sich diese Fälle einer Haftung ja problemlos versichern, sodass auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Anlass für einen derartigenHaftungsausschluss besteht.Insoweit wäre denkbar, entsprechendes musste bislang von den Gerichten abernoch nicht überprüft werden, dass ein derartiger Haftungsausschluss als sog.“überraschende Klausel” eingestuft würde und damit unwirksam wäre. Dabei handeltes sich um ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnenmuss und die daher einen gewissen Überraschungs- oder Überrumpelungseffekthaben.Praktisch unmöglich wird es dagegen sein, die Haftung gegenüber Dritten wegenSchäden durch den Aufsichtsbedürftigen (§ 832 BGB) zu beschränken. Diesscheitert daran, dass der Personenkreis möglicher Geschädigter im vorhinein kaumbestimmt bzw. eingegrenzt werden kann.3.4. Strafrechtliche FolgenDie bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt,zieht in der Regel, mit Ausnahme des Tatbestandes des § 170 d StGB, keinestrafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Erleidet der Aufsichtsbedürftige dagegeneinen Schaden, kann sich der Jugendleiter, neben einem evtl. Schädiger nach dengenannten Grundsätzen wegen Vorsatz-, Fahrlässigkeits-oder Unterlassungsdeliktenstrafbar machen (vgl. ausführlich A-Z Strafrecht).3.5. Dienst- und arbeitsrechtliche FolgenDie Verletzung einer (arbeits-)vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht kann, jenach der Schwere der Pflichtverletzung, disziplinare Maßnahmen des Arbeitgebersnach sich ziehen. Diese reichen von der bloßen Ermahnung bis hin zu einerfristlosen Kündigung, der aber in der Regel eine Abmahnung wegen desselbenVerhaltens vorauszugehen hat. Die Reaktion des Arbeitgebers hat dabei in einemangemessenen Verhältnis zu Art und Schwere der Verfehlung des Mitarbeiters zustehen. Dies sowie die Rechtmäßigkeit einer evtl. Kündigung wäre ggf. vor denArbeitsgerichten zu klären.Ehrenamtliche Betreuer und Jugendleiter haben insoweit wenig zu befürchten. Imschlimmsten Fall kommt ein Ausschluss aus dem Verein oder der Organisation inBetracht.01.03.2008 4/31

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