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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt die Fünf-Tage-Woche, d. h. Jugendlichedürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.Weiter dürfen Jugendliche an Samstagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.Allerdings gelten auch hier Ausnahmen.Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen in Krankenanstaltensowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, des weiteren in offenen Verkaufsstellen,in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, imFriseurhandwerk und im Marktverkehr. Zulässig ist weiter die Beschäftigung vonJugendlichen an Samstagen im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und in derTierhaltung, im Familienhaushalt, in Gaststätten und im Schaustellergewerbe, beiMusikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, beiAufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- undFotoaufnahmen.Auch bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, beim Sport, im ärztlichenNotdienst sowie in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge gilt die Ausnahme vomSamstagsbeschäftigungsverbot.Aber auch bei den Ausnahmetätigkeiten sollen mindestens zwei Samstage im Monatbeschäftigungsfrei bleiben.An Sonntagen dürfen Jugendliche ebenfalls nicht beschäftigt werden, außer in denauch hier vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmefällen.Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Beschäftigung von Jugendlichen inKrankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in der Landwirtschaftund Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonntagen und Feiertagen naturnotwendigvorgenommen werden müssen.Beschäftigt werden darf der Jugendliche am Sonntag im Familienhaushalt, wenn derJugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, imSchaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderenAufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),beim Sport, im ärztlichen Notdienst sowie im Gaststättengewerbe.Auch hier soll jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben und mindestens zweiSonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.In Ausnahmefällen können die Beschäftigungsverbote wegfallen, und zwar bei derBeschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten inNotfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.In Tarifverträgen oder aufgrund eines Tarifvertrages sowie in Betriebsvereinbarungenkönnen Abweichungen vom Jugendarbeitsschutz im gesetzlich vorgesehenenRahmen vorgesehen werden.Jugendliche dürfen nicht mit so genannten gefährlichen Arbeiten beschäftigtwerden. Hierunter versteht man Arbeiten, die die physische oder psychischeLeistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen, des weiteren Arbeiten, bei denensie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind und Arbeiten, die mit Unfallgefahrenverbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegenmangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen01.03.2008 4/111

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