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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Zwar ist der Besitz eines speziellen Übungsleiterscheines zur Durchführung solcherAktivitäten nicht vorgeschrieben, wegen der besonderen Gefahren und derdrohenden erheblichen Schäden sollten Kletteraktivitäten jedoch nur von hierfürspeziell ausgebildeten Personen betreut werden. Dies ist schon durch denVeranstalter bei der Planung der Aktivität sowie der Auswahl der Betreuer zuberücksichtigen.Das AG München hat im Jahr 1997 einen speziell ausgebildeten Übungsleiter wegenfahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte vergessen, im Rahmen seinesKletterkurses einen zur Sicherung dienenden Knoten einer volljährigen Teilnehmerinzu kontrollieren. Der Knoten war von der später Geschädigten falsch geknüpft undlöste sich bei Belastung, so dass die Teilnehmerin stürzte und eineQuerschnittslähmung davontrug. Aus dem gleichen Grund erfolgte eine Verurteilungzu Schadenersatz und Schmerzensgeld.Selbst bei (normalen) Berg- und Wandertouren ist damit zu rechnen, dass einzelneGruppenteilnehmer an irgendwelchen Felsen hochklettern. Dies ist, sofern nichtwegen der geringen Höhe des Felsens, erkennbarer sportlicher Fähigkeiten derbetreffenden Teilnehmer, sowie sonstiger Umstände erhebliche Verletzungenausgeschlossen werden können, in jedem Fall zu verhindern.LagerfeuerOffenes Feuer ist im Wald sowie in einer Entfernung von 100 m verboten, es seidenn, es liegt die Erlaubnis des Waldbesitzers und des Landratsamtes vor. OffenesLicht (Fackeln) ist im Wald verboten. Unabhängig davon ist beim Abbrennen vonLagerfeuern darauf zu achten, dass Gefährdungen oder Schäden ausgeschlossensind. Das „Nachhelfen“ mit Spiritus etc. sowie das Überspringen eines Feuers istunbedingt verboten.MountainbikeBei Radtouren finden zunehmend Mountainbikes Verwendung, die inEinzelbereichen nicht verkehrssicher sind, insbesondere keine Reflektoren,Rückstrahler sowie keine Beleuchtung aufweisen. ”Offiziell” wäre damit das Befahrenöffentlicher Straßen verboten; insoweit drückt die Polizei jedoch alle Augen zu. Zuvermeiden ist allerdings, dass einzelne Gruppenteilnehmer mit derartigen Fahrrädernin der Dämmerung bzw. nachts fahren. Sie sind dann für andere Verkehrsteilnehmernämlich erheblich schwerer erkennbar, was zu Unfällen mit erheblichen Verletzungenführen kann.Der Jugendleiter sollte daher, um nicht in eine zivilrechtliche Haftung bzw.strafrechtliche Verantwortung zu geraten, entweder eine Benutzung in derDämmerung bzw. nachts verhindern bzw. (möglichst schon vor Beginn der Fahrt) füreine Beleuchtung durch Akku-Lampen sorgen.01.03.2008 4/58

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