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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>ArztbesuchIst während einer Ferienfahrt ein Arztbesuch oder gar ein Krankenhausaufenthaltunumgänglich, sind in jedem Fall unverzüglich die Eltern des Teilnehmers zuinformieren. Vor sog. ”ärztlichen Heileingriffen”, d.h. vor Operationen, Impfungen,Bluttransfusionen etc. ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Kanndiese nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden (z.B., weil sich die Eltern selbst imUrlaub befinden oder weil der Eingriff unaufschiebbar ist, gilt eine sog. ”mutmaßlicheEinwilligung” für alle lebens- oder gesundheitserhaltenden Maßnahmen. Ab einemAlter des Teilnehmers von ca. 14 Jahren ist dessen Wille verstärkt zuberücksichtigen. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Eltern z.B. wegender Zugehörigkeit zu einer besonderen Glaubensrichtung bestimmte ärztlicheEingriffe grundsätzlich ablehnen. Der Jugendleiter sollte sich über entsprechendeAnweisungen aber dann hinwegsetzen, wenn anderenfalls das Risiko einererheblichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung besteht.Zur Vereinfachung der ärztlichen Tätigkeit ist es sinnvoll, wenn der JugendleiterKenntnis der Blutgruppe, einer evtl. bekannten Medikamentenunverträglichkeit, desZeitpunkts der letzten Tetanus-Schutzimpfung sowie der Krankenversicherung desTeilnehmers hat. Möglichst sollte die Chip-Karte der Krankenversicherung sowie ggf.ein Auslandskrankenschein mitgeführt werden. In bestimmten Ländern, in denenmedizinische Leistungen in bar zu bezahlen sind, sollten die Betreuer einen größerenBestand an ”Notfallgeld” mitführen. In keinem Fall darf aus finanziellen Gründen aufdie Inanspruchnahme ärztlicherHilfe verzichtet werden.AuslandsaufenthalteFührt eine Ferienfahrt oder ein Gruppenaufenthalt ins Ausland, sollte derJugendleiter insbesondere über folgende Punkte Bescheid wissen: Geltungbesonderer (abweichender) rechtlicher Vorschriften, v.a. zum Jugendschutz und ggf.zum Verhalten in der Öffentlichkeit Geltung besonderer Pass- und Einreise(zoll)bestimmungen, v.a. fürGruppenteilnehmer mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Notrufsystem, örtliche Notrufnummern Abrechnung ärztlicher Leistungen (Auslandskrankenschein oder Barzahlung ?)Die meisten dieser Informationen sind auch in Reiseführern enthalten, im Zweifelempfiehlt sich eine Nachfrage bei der Botschaft oder dem Konsulat des betreffendenStaates in der Bundesrepublik.BadenAuf die allgemein bekannten Baderegeln, v.a. zum Baden in unbekanntemGewässer, in fließenden Gewässern, vor Wehren und Schleusen, in der Umgebungvon Motorbooten, nach Mahlzeiten oder bei Überhitzung wird verwiesen.Gemeinsame Badefahrten erfordern immer einen erhöhten Aufsichtsaufwand, ggf.sind weitere Betreuer für solche Unternehmungen hinzuzuziehen. In öffentlichenBadeanstalten entbindet die Anwesenheit eines Bademeisters den Betreuer nichtvon seiner Aufsichtspflicht. Bei Schwimmern genügt wohl nach anfänglicher01.03.2008 4/45

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