12.07.2015 Aufrufe

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>obliegt dem Jugendleiter der Nachweis, dass Erlaubnisse vorliegen. Zweifel dürftenzu Lasten des Jugendleiters gehen.Den Sorgeberechtigten muss zumindest die Gelegenheit gegeben werden, demVeranstalter die relevanten Informationen und Erlaubnisse mitzuteilen. Wird diesohne Begründung unterlassen, so ist von einer Verweigerung der Zustimmungauszugehen. Allerdings kann die Zustimmung der Eltern auch noch während derFreizeit nachgeholt werden. Erteilte Erlaubnisse und Informationen der Eltern sindgrundsätzlich als richtig zu betrachten, es sei denn, der Jugendleiter verfügt überkonkrete entgegenstehende Kenntnisse oder während der Veranstaltung stellt sichderen Unwahrheit heraus (Oftmals geben die Eltern aus Scham unrichtigeInformationen, z.B. zu den Schwimmfähigkeiten). Dann ist der Jugendleiterberechtigt und verpflichtet, den Aufsichtsbedürftigen an der Teilnahme dererlaubnispflichtigen Aktivität zu hindern.Welche Aktivitäten gesonderte Erlaubnisse der Eltern voraussetzen, ist nichtverbindlich geregelt. Je außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger eineUnternehmung im Vergleich zum alltäglichen Verhalten aber ist, sowie wenn es aufbesondere körperliche Fähigkeiten des Minderjährigen ankommt, desto eher sindErlaubnisse erforderlich. So erhalten einerseits die Eltern einen Eindruck dessen,welchen besonderen Gefahren ihr Kind auf der Ferienfahrt ausgesetzt sein kann,andererseits werden die Jugendleiter, sofern Erlaubnisse vorliegen, ein Stück weitvon der Ermittlung der persönlichen Umstände entlastet. Allgemein eingebürgert hatsich die Nachfrage nach den Schwimmkenntnissen, wobei das Schwimmen im Meersowie in fließenden Gewässern, sofern dies vorgesehen ist, gesondert erwähntwerden sollte. Bei Bergtouren sollte nach .der Trittsicherheit bzw. derSchwindelfreiheit gefragt werden. Auch wenn die Beurteilung dieser Begriffe sichernicht einfach ist, bringt dies schon vorab erste Informationen, die ansonsten vomJugendleiter selbst zu ermitteln sind. Je extremer die Aktivität wird, desto genauermuß bei den Eltern nachgefragt werden. Bei langen Streckenwanderungen mitGepäck, bei Tauchkursen, bei Bergtouren in Höhenlagen etc. sollte zudem diekörperliche Leistungsfähigkeit durch ein neueres ärztliches Attest nachgewiesenwerden.Der Jugendleiter verletzt seine Aufsichtspflicht in grob fahrlässiger Weise, wenn derAufsichtsbedürftige nur deshalb Schäden erleidet, weil er für den Jugendleitererkennbar die für die betreffende Aktivität notwendigen körperlichen undgesundheitlichen Voraussetzungen nicht besitzt und der Jugendleiter insoweit nichtsunternimmt.Weitere persönliche Merkmale werden sich in der Regel erst im Verlauf einerVeranstaltung oder einer Ferienfreizeit offenbaren, z.B.>>> Angst im Umgang mit Gegenständen oder in bestimmten Situationen>>> Geschick im Umgang mit möglichen Gefahren, z.B.: Werkzeug, Feuer,01.03.2008 4/16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!