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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden derfreien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht undKultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durchRechtsverordnung näher zu bezeichnen.(2) Die Anträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen demArbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen,mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragtwird, zugehen.(3) Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das demantragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unterAngabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber demantragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.Art. 4Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagtwird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.Art. 5Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören,Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie anVeranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die denVeranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e entsprechen. Anträge aufFreistellung können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e.V. gestelltwerden.Art. 6Dieses Gesetzt findet auf Beamte und in einem öffentlichrechtlichenAusbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.Art. 7Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter vom 29. April 1958(GVBl S. 57),01.03.2008 4/96

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