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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>weitgehend oder werden sogar, ohne sich dessen bewusst zu sein, instinktivbeachtet. Mögliche Einwände, das Thema würde an dieser Stelle zu sehrtheoretisiert und unnatürlich aufgespalten, wären daher sicher nicht unberechtigt.Trotzdem soll das, was vielen Jugendleitern schon in Fleisch und Blut übergegangenist, einmal genau beleuchtet werden. Dies schafft nicht nur für „Einsteiger“ einenumfassenden Überblick über mögliche Fehlerquellen, sondern bringt auch den„Altgedienten“ die Chance, das eigene Verhalten zu überprüfen.2.1. Pflicht zur umfassenden InformationDie Jugendorganisation bzw. der Veranstalter einer Aktivität und der Jugendleiterhaben sich bereits vor Beginn der Freizeit oder bei regelmäßigen Gruppenstundenlaufend über die persönliche Situation der Aufsichtsbedürftigen sowie dieBesonderheiten der örtlichen Umgebung zu informieren.2.1.1. Persönliche Umstände der AufsichtsbedürftigenDieser Bereich umfasst alle Umstände, die in der Person des Aufsichtsbedürftigenwurzeln und für die konkrete Gestaltung einer Gruppenstunde/ Ferienfreizeit/Aktivitätgenerell wichtig sind oder im Einzelfall wichtig sein können, z.B.:>>> Behinderungen, auch solche, die äußerlich nicht erkennbar sind>>> Krankheiten (Diabetis, Epilepsie, etc.), auch solche, die nurvorübergehend auftreten>>> Allergien (gg. Lebensmittel, Medikamente, Heuschnupfen, etc.)>>> Notwendigkeit einer generellen oder akuten Medikamenteneinnahme>>> Schwimmer / Nichtschwimmer ?>>> Schwindelfreiheit, Trittsicherheit ?>>> Sportliche Fähigkeiten, z.B. Skifahren, Reiten, Surfen, Tauchen etc.Diese Informationen hat die Jugendorganisation schon vor Beginn einergemeinsamen Veranstaltung - am besten schriftlich - bei den Erziehungsberechtigteneinzuholen und an den Jugendleiter weiterzugeben. Beide müssenversuchen, fehlende Informationen umgehend zu ergänzen.Eine umfassende Vorstellung des Jugendleiters von seinen Gruppenteilnehmernschon vor einer Veranstaltung oder Ferienfreizeit ist unabdingbare Voraussetzung füreine verantwortungsbewusste Wahrnehmung und Erfüllung der Aufsichtspflicht.Ohne entsprechende Erlaubnisse der Eltern, in Einzelfällen (z.B. Tauchkurs,Fallschirmspringen etc.) auch des Arztes, scheidet eine Teilnahme anVeranstaltungen, die den erwarteten, üblichen Rahmen der Gruppenaktivitätenüberschreiten, aus. Erlaubnisse können u.U. auch telefonisch bei den Elternnachgeholt werden, was aus Beweisgründen mit Problemen verbunden sein kann.Es darf kein Zweifel an der Identität des Gesprächspartners bestehen, auch sollteimmer ein zweiter Jugendleiter die Bestätigung der Eltern mithören. Im Schadensfall01.03.2008 4/15

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