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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>SexualstrafrechtSchutzzweck der Vorschriften des Sexualstrafrechtes ist die ungestörte sexuelleEntwicklung von Kindern und - in altersmäßigen Abstufungen - von Jugendlichenohne zwangsweise Einflussnahme durch Dritte. Es handelt sich dabei um einen dersensibelsten Bereiche der Aufsichtspflicht. Der Jugendleiter bewegt sich hier mittenim Spannungsfeld zwischen den teilweise grundverschiedenen Erziehungsvorstellungender Eltern, den stets im Wandel begriffenen Moralmaßstäben derGesellschaft, den eigenen Anschauungen sowie den multimedialen Reizen undInformationen, denen der Minderjährige ständig ausgesetzt ist.Von einer ungestörten Entwicklung kann daher keine Rede mehr sein. Vielmehr istder Jugendleiter gerade im Bereich der sexuellen Entwicklung, die Kinder undJugendliche in allen Altersstufen vor eigene, große Probleme stellt, besondersgefordert. Nicht selten geraten Minderjährige hier in eine gewisse Phase derOrientierungslosigkeit, in der sie in Ermangelung anderer Bezugspersonen vomJugendleiter als Vertrauensperson Rat und Unterstützung erwarten.Hierzu ist zunächst zu sagen, dass kein gesetzliches Verbot einer irgendwiegearteten moralischen und/oder sexuellen Einflussnahme existiert. Der Jugendleiter,der seine Gruppe über einen längeren Zeitraum begleitet, kann daher sehr wohl imRahmen der inhaltlichen Arbeit innerhalb der Gruppe allgemein für die Altersstufewichtige Fragen zu Partnerschaft, Liebe, Sexualität etc. thematisieren. Dabei istallerdings in mehrfacher Hinsicht Zurückhaltung angesagt, schon im Hinblick auf dasErziehungsprivileg der Eltern, das in Art. 6 II GG auch verfassungsrechtlich verankertist. Keinesfalls sollte versucht werden, den Minderjährigen ohne konkreten Anlassgezielt seine eigenen Moralvorstellungen “aufzudrücken”. Sofern der Jugendleiterhier von sich aus aktiv werden will, wird er sich damit begnügen müssen, weitgehendden herrschenden Moralvorstellungen zu entsprechen. Besonders sensible Themenwie z.B. Abtreibung, Homosexualität sollten frei jeder persönlichen Tendenz allenfallsoberflächlich behandelt werden. Hintergrund dieser Empfehlung ist keinesfalls einekonservative Einstellung des Verfassers, sondern die Respektierung der freienMeinungsbildung von Jugendlichen unter Berücksichtigung des elterlichenErziehungsanspruches. Die ungefragte Einflussnahme übersteigt deutlich dengemeinsam mit der Aufsichtspflicht übertragenen Anteil an “Erziehungsrecht”.Etwas anders verhält es sich aber, wenn der Jugendleiter persönlich von einemseiner “Kids” zu einem individuellen Problem angesprochen wird. Dann sind auchkonkrete Ratschläge unter Berücksichtigung der besonderen Situation desJugendlichen erlaubt. Dem verantwortungsbewussten Jugendleiter wird dabei jedochimmer das Wohl des Kindes oder Jugendlichen vor der Vermittlung bestimmtereigener Moralpositionen gehen.01.03.2008 4/77

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