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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Medikamente in bestimmter Dosierung zu sich nehmen muss, und dieseMedikamente dem Jugendleiter zur Verwahrung mitgegeben werden. Hier ist derBetreuer nichts weiter als der „verlängerte Arm“ der Eltern. Zur Abgabe einer eigenenDiagnose mit eigener Medikation sollte sich aber niemand hinreißen lassen. Alleinder Weg zum Arzt ist hier der richtige Weg.ErziehungsrechtGemeinsam mit der Aufsichtspflicht wird der Organisation bzw. später auch demJugendleiter ein kleines Maß an Erziehungsrecht für die zur Aufsicht überlassenenKinder und Jugendlichen mit übertragen. Dies ermöglicht es den Betreuern erst, zurDurchsetzung ihrer Hinweise entsprechende Maßnahmen (die an sich mitAufsichtspflicht ja nichts zu tun haben) zu ergreifen; damit erschöpft sich aber dasErziehungsrecht auch schon. Zurückhaltung der Jugendleiter ist insbesondere beikonfessionellen/weltanschaulichen, parteipolitischen und sexuellen Themen geboten.Erlaubnisse der Eltern, die eine Befreiung von gesetzlichen Vorschriften bedeutenwürden (z.B. Rauch- oder Alkoholerlaubnis unter 16 Jahren, Erlaubnis zurÜbernachtung in gemischtgeschlechtlichen Zimmern, Erlaubnis zur körperlichenZüchtigung durch den Jugendleiter etc.) kommen häufig vor. Sie sind allerdingsrechtlich bedeutungslos und führen aus Sicht des Betreuers nicht zu einerHaftungsbefreiung im Falle der Gestattung oder Vornahme entsprechendenHandelns.FackelnBeim Gebrauch von Fackeln ist darauf zu achten, dass diese nicht zu nahe an Haareund Kleidung von Menschen geraten. Dies gilt besonders dann, wenn diese, z.B. imRahmen einer Wanderung oder Schlittenfahrt bei Nacht, mitgeführt und dabei hinundhergeschwenkt werden. Als sog. ”offenes Licht” dürfen Fackeln nach Art. 17BayWaldgesetz im Zeitraum vom 1.März bis zum 31.Oktober eines jeden Jahresnicht im Wald verwendet werden.FahrradDas Fahrradfahren unterliegt den detaillierten Regelungen der Straßenverkehrsordnung,insb. vorhandene Radwege sind zu benützen, es gilt das sog.„Rechtsfahrgebot“. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von Personenüber 16 Jahren mitgenommen werden, wenn hierfür ein besonderer Sitz vorhandenist (§ 21 III StVO). Bei mehr als 15 Radfahrern spricht man von einem„geschlossenen Verband“. Ein zu zweit Neben-einanderfahren ist dann zulässig,wenn der Verkehr nicht behindert wird (§27 I StVO). Die bei einerGruppenveranstaltung verwendeten Fahrräder müssen verkehrssicher sein. Diesbetrifft v.a. die vollständige Beleuchtung, funktionierende Bremsen und dasVorhandensein einer Klingel. Bei Mountain-Bikes kann es hier Probleme geben,diese sind eigentlich nur für den Offroad-Einsatz zugelassen. Die Polizei drückt zwaralle Augen zu, wer jedoch in der Dämmerung oder Nachts mit unbeleuchtetem01.03.2008 4/52

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