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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>“ehrenamtlichen Hilfe von pädagogisch ungeschulten, aberverantwortungsbewussten und im Umgang mit Kindern erfahrenen Erwachsenenbedienen.” (vgl. OLG Hamburg, VersR 1973, 828).Dieselbe Sorgfalt, die bei der Auswahl der Jugendleiter anzuwenden ist, gilt auch fürderen regelmäßige Schulung. Dies betrifft insbesondere die beiden Bereiche ErsteHilfe und Aufsichtspflicht, da hier bei einem Fehlverhalten besonders große Gefahrendrohen. Wenn von den Jugendleitern darüber hinaus spezielle Fähigkeiten (z.B.Führen von Schlauchbooten, Leiten von Bergtouren, etc.) verlangt werden, sind ggf.spezielle Nachweise zu verlangen. Jede Organisation sollte sich hier selbst einen„Standard“ setzen, auf den im Schadensfall, wenn es auch auf Umfang bzw.Ernsthaftigkeit der Betreuerschulung ankommt, entlastend verwiesen werden kann.Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann aber auch darin liegen, dass eine Personmit der Aufsichtsführung erkennbar überfordert ist. Bei der Wahl der Größe der zubeaufsichtigenden Gruppe ist daher darauf zu achten, dass – je nach Alter derTeilnehmer und Art der Aktivität - stets eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung allerGruppenmitglieder möglich ist. Beim KJR FFB hat sich dabei in etwa folgender“Teilnehmer-Betreuer-Schlüssel”, der lediglich eine unverbindliche Empfehlungdarstellt, bewährt:- Durchschnittlicher Betreuungsaufwand: z.B: Zeltlager, einfache Wanderung,Skilager, Ausflug: 1 Betreuer pro 8 Teilnehmer- Hoher Betreuungsaufwand: z.B.: Bergtour, Radtour, sportl. Unternehmung: 1Betreuer pro 6 Teilnehmer, ggf. zusätzlich Übungsleiter- Fahrten mit geringem Betreuungsaufwand und Programmgestaltung, z.B. geleiteteSportkurse etc. 1 Betreuer pro 10-12 Teilnehmer- Fahrten mit behinderten Teilnehmern: je nach Umständen und Anforderungen bishin zu mehr Betreuern als Teilnehmern1.3.6. Übertragung der Aufsichtspflicht an minderjährige JugendleiterSpezielles gilt für den Fall, dass ein selbst Minderjähriger - etwa als Jugendleiter - dieBeaufsichtigung anderer Minderjähriger übernehmen soll. Die wirksame Übertragungder Aufsichtspflicht an diesen Jugendlichen ist nur dann möglich, wenn dessen Eltern(vorher) einwilligen. Liegt keine Einwilligung vor, ist der Übernahmevertrag so langeunwirksam, bis ihn die Eltern (nachträglich) genehmigen. Unterbleibt dies, liegtlediglich eine faktische Übernahme der Aufsicht mit deutlich geringeren Pflichten vor.Bei der Betrauung Minderjähriger mit Aufsichtsaufgaben ist daher in jedem Fall dievorherige Einwilligung der Eltern einzuholen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich,dies schriftlich festzuhalten. Allerdings kann auch aus dem Verhalten der Eltern aufeine Einwilligung geschlossen werden. Dies geschieht z.B. dann, wenn die Elternvom Engagement ihres Kindes wissen und hiergegen nicht einschreiten oder z.B. aufdem Formular zur Ausstellung eines Jugendleiterausweises unterzeichnet haben.01.03.2008 4/13

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