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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>MutprobeIn Gruppen zusammentreffende Kinder und Jugendliche neigen gelegentlich dazu,den eigenen Mut bzw. besondere körperliche oder sonstige Fähigkeiten durchwaghalsige Aktionen zu beweisen und Gleiches auch von anderenGruppenteilnehmern einzufordern.Der Jugendleiter sollte hier unterscheiden. In jedem Fall zu verhindern sindMutproben in Form von Straftaten (z. B. Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Fahrenohne Fahrerlaubnis etc.) sowie gesundheitsgefährdende Aktionen (z.B. Wetttrinken,S-Bahn-Surfen, von hoch herabspringen etc.). Ein Eingreifen des Betreuers ist auchdann erforderlich, wenn ein Gruppenteilnehmer bei Absolvieren einer Mutprobeerkennbar seine körperlichen Fähigkeiten überschreitet und aus Gründen des indiesen Fällen oft bestehenden Gruppenzwangs die Aktion nicht abbricht.Toleriert werden können dagegen, sofern nicht aus anderen Gründen einEinschreiten geboten ist, körperlich leichtere Übungen bzw. solche Tätigkeiten, dievom Betreffenden zwar eine gewisse Überwindung verlangen, jedoch wedergesundheitsgefährdend, noch strafbar sind.NachtruheZu diesem stets aktuellen Problem kann keine einheitliche Lösung angebotenwerden. Zunächst hat eine ausreichende Nachtruhe den Zweck, den AufsichtsbedürftigenErholung von den evtl. Anstrengungen des Tages zu ermöglichen undsie für den nächsten Tag zu stärken. Der Beginn einer Nachtruhe hängt daher nichtalleine vom Alter der Teilnehmer sondern auch von den Aktivitäten der Gruppe ab.Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist dabei in der Regel dann gegeben, wenn einTeilnehmer deshalb Schaden erleidet, weil der Betreuer bewusst keine Nachtruhefestgesetzt hat bzw. eine solche nicht kontrolliert hat und der Schaden nachweislichauf die Übermüdung oder Unausgeruhtheit des Teilnehmers zurückzuführen ist. Diessollte auch den Kindern und Jugendlichen bei der Bestimmung der Ruhezeitklargemacht werden, damit nicht der Eindruck entsteht, es handelt sich dabei um„Schikanemaßnahmen“ der Betreuer.Gerade bei sportlichen Unternehmungen wie z.B. Skilager, Radtour, Wanderungenetc. ist hierauf besonders zu achten. Schon bei der Programmgestaltung ist daher zubeachten, dass nach allen Erfahrungen die Teilnehmer während der ersten Nächtebesonders aktiv sind, schon um die „Grenzen auszuloten“. Die Auswahl derTagesstrecke etc. ist hierauf abzustimmen. Zeitliche Empfehlungen können allenfallseinen sehr groben Richtwert darstellen. Als praktikabel haben sich aber in etwafolgende Nachtruheregelungen erwiesen:6-9 Jahre: 21 Uhr10-14 Jahre: 22-23 Uhr15-17 Jahre: 23-24 Uhr.01.03.2008 4/59

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