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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Aufsichtspflicht von A – Z:Einzelprobleme in alphabetischer AuflistungÄrztliches AttestKommt es im Rahmen der Ferienfreizeit oder bei der sportlichen Betätigung aufbesondere körperliche oder gesundheitliche Fähigkeiten der Teilnehmer an (z.B.Tauchen, Fallschirmspringen etc.), sollten diese durch die Vorlage eines ärztlichenAttestes, auf dessen Richtigkeit die Jugendleiter auch vertrauen dürfen,nachgewiesen werden. Damit kann eine gesundheitliche Gefährdung schon imVorfeld weitestgehend ausgeschlossen werden.AlkoholAlkohol wird in weiten Teilen der Bevölkerung noch immer nicht den Drogenzugeordnet und sowohl im Gebrauch, als auch in seinen möglichen Folgenbagatellisiert und verharmlost. Werbebotschaften, in denen coole, lässige undschöne Menschen ein besseres Lebensgefühl darstellen, tun das übrige. Zudem istAlkohol für jeden nahezu überall verfügbar, die <strong>Bestimmungen</strong> des Jugendschutzeswerden sowohl vom Einzelhandel, wie auch von der Gastronomie wenig beachtet.Dabei ist Alkohol erwiesenermaßen die Einstiegsdroge für spätere „härtere Kicks“und lässt schon einmal erahnen, welche Bewussteinszustände erreicht werdenkönnen. Abgesehen davon, dass die Alkoholproblematik in den Gruppenstunden inregelmäßigen Abständen inhaltlich aufgearbeitet werden soll (Informationsmaterialgibt es bei den Jugendämtern und anderen staatl. und ggf. freien Beratungsstellen),ist gerade bei Ferienfahrten erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. Fernab der (evtl.strengen) Eltern wollen Erfahrungen gesammelt werden, muss man „mithalten“, willman „es beweisen“. Solchen Gruppenzwängen muss mit aller Entschiedenheitentgegengetreten werden. Schon bei Vortreffen sollte, ggf. vor den Eltern, auf dieseProblematik hingewiesen und die Folgen eines möglichen Verstoßes gegen einAlkoholverbot verdeutlicht werden. Am Ort der Ferienfahrt ist zunächst demHauswirt, Hotelpersonal, Kioskbesitzer etc. der Alkoholverkauf an die Teilnehmer zuuntersagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vor Ort gekaufte Alkoholika von denBetreuern wieder dorthin zurückgebracht werden, ggf. wirkt bei Nichtbefolgen derHinweis auf eine Information des Gewerbeamtes „Wunder“.Bei den Teilnehmern sichergestellte Alkoholikas dürfen nicht weggeschüttet odersonst wie „vernichtet“ werden. Rechtlich einwandfrei wäre allein die Rückgabe an dieEltern nach Beendigung der Fahrt, was in den meisten Fällen aber von denJugendlichen nicht bevorzugt wird. Bewährt hat sich – mit Zustimmung desJugendlichen - die Rückgabe an das Geschäft vor Ort sowie der Verkaufgeschlossener oder angebrochener Flaschen an den Hauswirt, Herbergsleiter o.ä.Selbstverständlich sollte sein, dass einerseits die Betreuer vor den Jugendlichen,denen sie es verbieten müssen, nicht provokativ Alkohol trinken, andererseits nichtdurch das Stehen lassen von halbvollen Flaschen Trinkanreize geschaffen werden.Zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses wir es betrunkenen Betreuern zudemschwerfallen, die Erfüllung der Aufsichtspflicht nachzuweisen. Bei der01.03.2008 4/43

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