Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau
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4. Betretungsrecht4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Verhütung von Bränden). Außerdem ist das Rauchen im Walde inder Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten (Art. 16 FoStG).Das Betretungsrecht des Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG umfasst nicht dasAufstellen von Zelten, das Übernachten im Freien und das Errichten einerFeuerstelle. Hierzu und zu sonstigen nachhaltigen Veränderungen derErdoberfläche, die im Zusammenhang mit der Durchführung vonJugendzeltlagern erfolgen, ist die Zustimmung des jeweiligenGrundstückseigentümers erforderlich.01.03.2008 4/104